Reichensteuer teilweise verfassungswidrig?

Einkommensteuer; Reichensteuer teilweise verfassungswidrig?

Der 1. Senat des FG Düsseldorf ist davon überzeugt, dass die Reichensteuer insoweit verfassungswidrig ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 45 % gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag) eingeführt hat. Aus diesem Grund hat er sich mit Beschluss vom 14. 12. 2012 zur Klärung der Frage an das BVerfG gewandt. Die als „Reichensteuer” bezeichnete Erhöhung der Einkommensteuer für besonders hohe Einkommen trat mit dem StÄndG 2007 (BGBl 2006 I S. 1652 ) zum 1. 1. 2007 in Kraft. Ab einem zu versteuernden Einkommen von derzeitig 250.731 € für Ledige bzw. ab 501.462 € bei Zusammenveranlagung beträgt der Spitzensteuersatz 45 %. Dieser Steuersatz galt im Veranlagungszeitraum 2007 allerdings nicht für die Gewinneinkünfte, was damit begründet wurde, dass zum 1. 1. 2008 eine Unternehmensteuerreform (BGBl 2007 I S. 1912 ) in Kraft trat (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG a. F., § 32c EStG a. F.).

Anmerkung:

Die Frage, ob die Reichenbesteuerung im Jahr 2007 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist im Streitfall entscheidungserheblich. Sollte die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht gegeben sein, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine für die Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung schafft und etwa zu einem einheitlichen Spitzensteuersatz von 42 % zurückkehrt. Liegt ein Gleichheitsverstoß vor, hat der Gesetzgeber jedoch verschiedene Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. In diesem Fall müsste das Klageverfahren bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ausgesetzt werden.