Entscheidungen des FG Niedersachsen (17.04.2013)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Datum von gestern (17.04.2013) veröffentlicht:

– FG Niedersachsen Urteil vom 27.02.2013 – 2 K 266/12 (Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einem zunächst ausdrücklich auf § 165 Abs. 1 Satz 2 und Satz 2 AO gestützten, später nur noch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerks: Unterscheidet das FA im Einkommensteuerbescheid ausdrücklich zwischen einer auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und einer auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeit, bleibt der auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützte Vorläufigkeitsvermerk und die darauf beruhende Änderungsmöglichkeit auch dann bestehen, wenn in einem danach ergangenen Änderungsbescheid lediglich eine auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte Vorläufigkeit enthalten ist. Revision eingelegt, BFH-Az.: VIII R 21/13);

– FG Niedersachsen Urteil vom 12.11.2012 – 7 K 10204/09 (Gewerbesteuerbefreiung für teilstationäre Rehabilitationszentren: Die Erträge aus der ambulanten Rehabilitation können gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStg von der Gewerbesteuer befreit sein, auch wenn kein Versorgungsvertrag nach §§ 107, 111 SGB V abgeschlossen wurde. Revision eingelegt, BFH-Az.: X R 2/13);

– FG Niedersachsen Urteil vom 12.06.2012 – 13 K 135/10 (Teilwert für die unentgeltliche Abgabe von Wärme: Die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage ist steuerlich als Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) zu erfassen. Revision eingelegt, BFH-Az.: IV R 42/12);

– FG Niedersachsen Urteil vom 21.02.2012 – 13 K 210/11 (Regelmäßige Arbeitsstätte einer Betriebsprüferin: Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung sind als Dienstreisen zu berücksichtigen. Rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 12.04.2012 – 14 K 335/10 (Einkommensteuer 2009: Verfassungsmäßigkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – BFH-Az.: VIII B 142/12).

Finanzgericht Niedersachsen