Erbschaftsteuer: Teilweise Rückzahlung des gezahlten Einmalbeitrags für Rentenversicherung

Erbschaftsteuer: Teilweise Rückzahlung des gezahlten Einmalbeitrags für Rentenversicherung

Kernaussage
Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er ursprünglich für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hat, von dem Versicherungsunternehmen aufgrund des Todesfalls erstattet, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer.

Sachverhalt
Die Ehefrau des Klägers schloss im Jahr 2003 einen Rentenversicherungsvertrag gegen einen einmaligen Gesamtbeitrag von 150.000 EUR ab. Den Beitrag bezahlte der Kläger. Für den Fall, dass die Ehefrau verstirbt, wurde vereinbart, dass die Versicherung den Differenzbetrag des gezahlten Beitrags abzüglich der gezahlten Renten an den Kläger zurückzahlt. Im Jahr 2006 verstarb die Ehefrau. Der Kläger war alleiniger Erbe. Das beklagte Finanzamt beurteilte den Differenzbetrag aus der Versicherung als steuerpflichtigen Erwerb und unterwarf diesen der Erbschaftsteuer. Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlung stelle einen nicht steuerbaren Vermögensrückfall dar. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht.

Entscheidung
Bei dem Rentenversicherungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die erbschaftsteuerliche Steuerbarkeit setzt jedoch voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigiebigen Zuwendung aufweist. Entscheidend ist deshalb, ob eine Vermögensverschiebung vorliegt. Hinsichtlich des durch den Tod der Ehefrau aufschiebend bedingten Rückzahlungsanspruchs fehlte es vorliegend an der erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen der Ehefrau und dem Kläger. Nicht die Ehefrau, sondern der Kläger hatte den Versicherungsbeitrag gezahlt. Auf das Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und der Ehefrau kommt es nicht an. Der BFH teilt somit die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer Lebensversicherung beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Erbschaftsbesteuerung unterliegen.

Konsequenz
Nach vorheriger Auffassung der Finanzverwaltung war für die erbschaftsteuerliche Beurteilung entscheidend, ob der Prämienzahler von vornherein sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt war. Richtigerweise ist nun nur noch zu beurteilen, ob und gegeben falls in welchem Umfang der Bezugsberechtigte die Versicherungsbeiträge geleistet hat.