Gute Nachrichten für Erben:
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Kosten für die Versteigerung von Nachlassgegenständen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
Hintergrund:
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG dürfen alle Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, die steuerpflichtige Erbschaft mindern. Wichtig ist dabei ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Erbfall.
Bisher war jedoch oft unklar, wie Kosten für die Versteigerung von Nachlassgegenständen behandelt werden.
Das BFH-Urteil:
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun entschieden:
Kosten für die Versteigerung gehören zu den abzugsfähigen Nachlassregelungskosten.
Der Verkauf von Nachlassgegenständen dient in diesem Fall nicht der Verwaltung oder Mehrung des Vermögens, sondern der notwendigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Er ist erforderlich, um den Nachlass – wie vom Erblasser gewünscht – unter den Miterben aufzuteilen.
Wichtig:
Entscheidend ist, dass die Versteigerung unmittelbar der Erfüllung des letzten Willens dient – nicht einer späteren Verwaltung oder Optimierung des Nachlasses.
Fazit:
Wer Nachlassgegenstände versteigern muss, um den Nachlass aufzuteilen, kann die damit verbundenen Kosten bei der Erbschaftsteuer abziehen. Ein sorgfältiger Nachweis und eine genaue Dokumentation bleiben jedoch unerlässlich.
Tipp:
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