Die steuerliche Förderung von Baudenkmalen ermöglicht es Eigentümern, einen erheblichen Teil der Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen. Nach § 7i EStG können für Baumaßnahmen an Denkmalschutzgebäuden erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden.
1. Voraussetzungen für erhöhte Abschreibungen
Eigentümer eines im Inland belegenen Baudenkmals können von erhöhten Abschreibungen profitieren, wenn die Maßnahmen:
- Zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
- In Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbehörde durchgeführt wurden.
- Nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
2. Umfang der steuerlichen Vorteile
Die erhöhten Abschreibungen erfolgen nach folgendem Modell:
- In den ersten acht Jahren: Jeweils 9 % der Herstellungskosten.
- In den folgenden vier Jahren: Jeweils 7 % der Herstellungskosten.
Somit lassen sich insgesamt 100 % der Sanierungskosten steuerlich geltend machen.
3. Erforderliche Bescheinigungen
Um die erhöhten Absetzungen nutzen zu können, muss der Eigentümer eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde vorlegen. Diese muss nachweisen, dass:
- Das Gebäude ein Baudenkmal ist.
- Die Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung notwendig waren.
- Die Arbeiten vor Beginn mit der Behörde abgestimmt wurden.
4. Besonderheiten für Gebäudeteile und Gesamtanlagen
- Auch einzelne Gebäudeteile können gefördert werden.
- Wenn das Gebäude für sich kein Baudenkmal ist, aber Teil einer geschützten Gesamtanlage, sind ebenfalls erhöhte Absetzungen möglich.
5. Behandlung durch das Finanzamt
Das Finanzamt prüft:
- Ob die Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde.
- Ob die Aufwendungen steuerrechtlich zu den Herstellungskosten oder den Werbungskosten gehören.
- Ob die erhöhten Absetzungen im richtigen Veranlagungszeitraum geltend gemacht wurden.
6. Wichtige Fristen und Hinweise
- Fällt die Eigenschaft als Baudenkmal weg, können die erhöhten Absetzungen ab dem folgenden Jahr nicht weiter in Anspruch genommen werden.
- Die Beantragung muss vor Beginn der Sanierung erfolgen.
- Werden nachträglich öffentliche Zuschüsse bewilligt, muss die Bescheinigung geändert werden.
Fazit
Eigentümer von Baudenkmalen haben durch die erhöhten Abschreibungen nach § 7i EStG eine attraktive steuerliche Möglichkeit, Sanierungskosten geltend zu machen. Die enge Abstimmung mit den Denkmalbehörden ist dabei essenziell, um die Vorteile voll ausschöpfen zu können.