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Denkmalschutz Abschreibung & Rechner

Was kann ich bei Denkmalschutz absetzen (Eigennutzung & Vermietung)?



Denkmalschutz

Baudenkmal: Steuerliche Begünstigungen für Eigentümer

Ein Baudenkmal ist ein Gebäude, das aufgrund seiner geschichtlichen, kulturellen oder städtebaulichen Bedeutung besonders geschützt ist. Eigentümer von Baudenkmalen können in Deutschland verschiedene steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen.

Die Denkmal-AfA ist steuerlich interessant, weil sie es Eigentümern von denkmalgeschützten Gebäuden ermöglicht, die Kosten für die Sanierung und Instandhaltung des Gebäudes über einen Zeitraum von 12 Jahren von der Steuer abzusetzen. Dies kann zu erheblichen Steuereinsparungen führen.

Die Vorteile der Denkmal-AfA im Überblick:

  • Höhere Abschreibungssätze: Bei denkmalgeschützten Gebäuden können die Sanierungskosten zu einem höheren Prozentsatz abgeschrieben werden als bei nicht denkmalgeschützten Gebäuden.
  • Längere Abschreibungsdauer: Die Abschreibungsdauer für denkmalgeschützte Gebäude beträgt 12 Jahre, während sie bei nicht denkmalgeschützten Gebäuden 50 Jahre beträgt.
  • Gilt auch für Eigennutzer: Die Denkmal-AfA gilt nicht nur für Vermieter, sondern auch für Eigennutzer von denkmalgeschützten Gebäuden.

Beispiel:

Ein Eigentümer kauft ein denkmalgeschütztes Gebäude für 100.000 € und saniert es für weitere 100.000 €. Die Sanierungskosten kann er über einen Zeitraum von 12 Jahren mit jeweils 8,33 % abschreiben. Dies bedeutet, dass er jedes Jahr 8.330 € von der Steuer absetzen kann.

Mögliche Steuerbegünstigungen:

  • Erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA):
    • Für Einkünfteerzielung: 9 % pro Jahr für 10 Jahre, danach 7 % pro Jahr für 4 Jahre (§ 7i EStG)
    • Für eigene Wohnzwecke: 9 % pro Jahr für 10 Jahre (§ 10f EStG)
  • Steuerfreier Veräußerungsgewinn:
    • Bei Veräußerung nach Ablauf von 10 Jahren nach Abschluss der begünstigten Maßnahmen (§ 10f Abs. 5 EStG)

Abschreibung der Sanierungskosten bei Denkmalimmobilien

  • Selbstnutzung: 90 % der Kosten über 10 Jahre (9 % pro Jahr)
  • Vermietung: 100 % der Kosten über 12 Jahre (8 Jahre lang 9 % pro Jahr, 4 Jahre lang 7 % pro Jahr)

Abschreibung des Kaufpreises einer Denkmalimmobilie

  • Vermieter: 2,5 % pro Jahr (Baujahr vor 1925) oder 2,0 % pro Jahr (Baujahr nach 1925)

Fördermöglichkeiten für denkmalgeschützte Immobilien

  • KfW-Förderkredite
  • KfW-Zuschüsse
  • Grundsteuerermäßigung

Weitere Steuervorteile

  • Verlustausgleich mit anderen Einkünften
  • Verkürzung der Restnutzungsdauer

Voraussetzungen:

Um die steuerlichen Vorteile zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude muss nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sein.
  • Die Aufwendungen müssen für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder für seine sinnvolle Nutzung erforderlich sein.
  • Es muss eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegen, die die Klassifizierung als Baudenkmal und die Erforderlichkeit der Aufwendungen bestätigt.

Zusammenfassend:

Denkmalgeschützte Immobilien können eine interessante Investition sein, insbesondere für Kapitalanleger mit hohen Einkommen. Die Denkmal-AfA und weitere Steuervorteile ermöglichen es, die Steuerlast deutlich zu senken.


Berechnen Sie schnell & einfach die Denkmalschutz Abschreibung mit unserem Rechner:

Denkmalschutz - Sonderabschreibung

Denkmalgeschütztes Objekt
Kaufpreis der Immobilie incl. Nebenkosten Euro
Davon entfällt auf Grund und Boden Euro
Anteil Denkmalschutz in Prozent %
Baujahr der Immobilie (Altbausubstanz)
 
Erwerber
zu versteuerndes Jahreseinkommen (ZvE) Euro
Steuerjahr
Steuertabelle
Kirchensteuer


Wann bekommt man Denkmal AfA?

Die Denkmal-Abschreibung (auch: Denkmal-AfA) ist eine steuerliche Sonderabschreibung für denkmalgeschützte Gebäude.

Um diese Abschreibung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Gebäude muss unter Denkmalschutz stehen.
  2. Das Gebäude muss vom Eigentümer selbst genutzt werden oder zur Vermietung an Dritte bestimmt sein.
  3. Das Gebäude muss nach dem Erwerb saniert und instandgesetzt werden. Dabei müssen bestimmte Auflagen eingehalten werden, die vom Denkmalschutzamt vorgegeben werden.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Eigentümer über einen Zeitraum von 12 Jahren eine steuerliche Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 9 Prozent der Sanierungskosten pro Jahr geltend machen. Mit der Denkmal-AfA können Sie also insgesamt 100 Prozent der Sanierungskosten abschreiben, die ansonsten als sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand über die Nutzungsdauer abzuschreiben wären.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Inanspruchnahme der Denkmal-AfA bestimmten Beschränkungen unterliegt und die steuerliche Behandlung von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. Es empfiehlt sich daher, bei Fragen zur Denkmal-AfA einen Steuerberater zu konsultieren.


Wie funktioniert Denkmalabschreibung?

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, werden den Herstellungskosten des Gebäudes zugerechnet, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt mit einem Mandanten die Investition in sanierungsbedürftige Denkmal-Immobilien mit 9% Denkmal-AfA.



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Gemäß § 7 i des EStG gilt eine erhöhte Abschreibung für die anschaffungsnahen Herstellungskosten, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Voraussetzung ist, daß das Gebäude nach den landesrechtlichen Vorschriften als Baudenkmal (oder zumindest teilweise) anerkannt ist. Hierüber erstellt die Baubehörde eine Bescheinigung.

Hinweis: Die Sonder-AfA gitl nicht für alle Baumaßnahmen am Grundstück oder Gebäude. Die erhöhten Absetzungen können nur insoweit in Anspruch genommen werden, wie die Baumaßnahmen sich auf den "Denkmalsteil" beziehen.


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Beispiel Berechnung der Steuervorteile

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt wie man mit der Denkmal-AfA Steuern sparen kann.



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Kauf einer Denkmalimmobilie

Die für Denkmalimmobilien geltenden erhöhten Abschreibungen gelten auch nach der jüngsten Steuerreform unverändert weiter. Die steuerlichen Vergünstigungen locken daher viele Investoren und Eigennutzer zum Umzug in Baudenkmale. Einen solchen Umzug bzw. Erwerb sollten Sie aber nicht ohne Absprache mit Ihrem Steuerberater tätigen. Denn die Steuervergünstigungen für Baudenkmale sind an strenge Voraussetzungen geknüpft, dessen Erfüllung im Einzelnen zu prüfen ist. Das Sanierungs- und Modernisierungskonzept darf insbesondere nicht einem Steuerstundungsmodell gleichen. Denn auch als Immobilieninvestor sind Sie seit Anfang des Jahres durch das geltende Gesetz zur Beschränkung der Verlustzurechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen konfrontiert. Die Vorschrift findet auch für die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung Anwendung. Eine modellhafte und damit unter die neue Verlustverrechnungsbeschränkung fallende Gestaltung kann vorliegen, wenn der Bauträger auch weitere Dienstleistungen wie z. B. die Finanzierung erbringt. Gerne erläutern wir Ihnen, welche Investitionsobjekte von der Verlustzurechnungsbeschränkung unter welchen Voraussetzungen ausgenommen sind und wann bzw. ob Sie auch als Eigennutzer von der Neuregelung betroffen sind.

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Steuerliche Begünstigungen für Baudenkmäler: Ein Überblick

Inhaltsverzeichnis:

  1. Allgemeines
  2. Erhöhte Absetzung nach § 7i EStG
  3. Erhaltungsaufwand
  4. Sonderausgabenabzug bei selbstgenutztem Baudenkmal (§ 10f EStG)
  5. Sonderausgabenabzug für ein weder der Einkunftserzielung noch eigenen Wohnzwecken dienendes Baudenkmal (§ 10g EStG)

1. Allgemeines

Für Gebäude, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen Baudenkmäler sind, gelten je nach Art der Nutzung folgende steuerliche Vergünstigungen:

  • § 7i EStG: Erhöhte Abschreibungen für vermietete Baudenkmäler
  • § 10f EStG: Erhöhter Sonderausgabenabzug für selbstgenutzte Baudenkmäler
  • § 10g EStG: Sonderausgabenabzug für ein weder der Einkunftserzielung noch eigenen Wohnzwecken dienendes Baudenkmal

2. Erhöhte Absetzung nach § 7i EStG

Voraussetzungen:

  • Baudenkmal nach landesrechtlichen Vorschriften
  • Erforderlichkeit der Maßnahmen für die Erhaltung oder sinnvolle Nutzung
  • Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde
  • Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde
  • Aufnahme des Wirtschaftsguts in ein Verzeichnis (bei Gewerbetreibenden)

Abschreibung:

  • 9 % in den ersten 8 Jahren
  • 7 % in den folgenden 4 Jahren

Bemessungsgrundlage:

  • Herstellungs- oder Anschaffungskosten

Praxistipps:

  • Die Absetzung erfolgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden Jahren.
  • Nicht ausgeschöpfte Abschreibungen können nicht nachgeholt werden.
  • Baulich selbstständige Anlagen, die nicht Teil des Denkmals sind, sind nicht begünstigt.

3. Erhaltungsaufwand

Bei vermieteten Baudenkmalen kann Erhaltungsaufwand auf 2 bis 5 Jahre verteilt und als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

4. Sonderausgabenabzug bei selbstgenutztem Baudenkmal (§ 10f EStG)

Voraussetzungen:

  • Eigenes Wohnen im Gebäude
  • Einstufung als Baudenkmal
  • Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde
  • Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde

Abzug:

  • 9 % der Aufwendungen im Jahr der Maßnahme und in den folgenden 9 Jahren
  • Höchstbetrag: 9 % der Herstellungskosten pro Jahr
  • Verteilung auf mehrere Wohnungen möglich

Praxistipps:

  • Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten sind begünstigt.
  • Es empfiehlt sich, Erhaltungsmaßnahmen nach dem Erwerb in eigener Regie durchzuführen.

5. Sonderausgabenabzug für ein weder der Einkunftserzielung noch eigenen Wohnzwecken dienendes Baudenkmal (§ 10g EStG)

Voraussetzungen:

  • Schutzwürdiges Kulturgut im Inland
  • Öffentliche oder private Zuwendungen und Einnahmen aus dem Kulturgut
  • Zugänglichmachung für die Wissenschaft oder Öffentlichkeit (Ausnahmen möglich)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde

Abzug:

  • 9 % der Aufwendungen im Jahr der Maßnahme und in den folgenden 9 Jahren
  • Höchstbetrag: 9 % der Herstellungskosten pro Jahr
  • Verteilung auf mehrere Kulturgüter möglich

Begünstigte Maßnahmen:

  • Herstellung und Erhaltung
  • Keine laufenden Kosten, Anschaffungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten

Nutzungswechsel:

  • Noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen im Jahr des Wechsels abziehbar
  • Noch nicht verbrauchte Herstellungsaufwendungen nach der für die Einkunftsart maßgebenden AfA abschreiben

Hinweis:

Die Ausführungen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater, um Ihre konkrete Situation zu besprechen.

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Denkmälern

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Denkmälern können steuerlich begünstigt werden. In diesem Blogbeitrag erläutern wir die Rechtsprechung der OFD Frankfurt zu anschaffungsnahen Herstellungskosten im Zusammenhang mit § 7i, § 11b EStG.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, den Herstellungskosten des Gebäudes zugerechnet, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten.

Einbeziehung von Aufwendungen nach § 7i, § 11b EStG

Die OFD Frankfurt stellt klar, dass in die 15 %-Grenze auch Aufwendungen einzubeziehen sind, für die eine Bescheinigung der Denkmalbehörde nach § 7i, § 11b EStG vorliegt.

Zusammenrechnung von Aufwendungen

Überschreiten die Aufwendungen die 15 %-Grenze, gehören alle Aufwendungen zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind nach § 7 Abs. 4 EStG bzw. – soweit eine Bescheinigung der Denkmalbehörde vorliegt – nach § 7i Abs. 1 EStG abzuschreiben. Wird die 15 %-Grenze nicht überschritten, kann der Erhaltungsaufwand sofort oder verteilt auf zwei bis fünf Jahre als Werbungskosten abgezogen werden (§ 82b Abs. 1 EStDV bzw. § 11b EStG).

Keine Verdrängung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Die OFD Frankfurt folgt nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass die §§ 7i, § 11b EStG als Spezialnormen § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verdrängen würden. Vielmehr sieht sie § 6 EStG als Bewertungsvorschrift, die für Erhaltungsaufwendungen in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine Umqualifizierung zu Herstellungskosten vornimmt.

Zusammenfassend:

  • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Denkmälern können unter bestimmten Voraussetzungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten geltend gemacht werden.
  • Bei der Prüfung der 15 %-Grenze sind auch Aufwendungen nach § 7i, § 11b EStG zu berücksichtigen.
  • Überschreiten die Aufwendungen die 15 %-Grenze, sind sie als Herstellungskosten abzuschreiben.
  • Wird die 15 %-Grenze nicht überschritten, kann der Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abgezogen werden.

Mehr Infos zu anschaffungsnahe Herstellungskosten

Normenkette:

  • EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a
  • EStG § 7i
  • EStG § 11b

Hinweis:

Dieser Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater, um Ihren konkreten Fall zu besprechen.

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Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Sanierungs- und Denkmalschutzobjekten

1. Allgemeines

Nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG sind bestimmte Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen begünstigt. Im Fall der Anschaffung ist Voraussetzung, dass die Baumaßnahmen zeitlich nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sind.

2. Feststellungsverfahren

  • In Fällen, in denen ein Bauträger/Initiator Objekte an mehrere Erwerber veräußert und Baumaßnahmen (Sanierungsmaßnahmen) an einem Gesamtobjekt durchgeführt hat, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die erhöhten Absetzungen für Abnutzung, die Sonderbehandlung von zu verteilendem Erhaltungsaufwand oder die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge durchzuführen.
  • Ziel ist die Vermeidung einer Mehrfachbelastung durch gleichgerichtete Sachverhaltsermittlungen bei verschiedenen Wohnsitz-Finanzämtern und die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und sachgerechten Besteuerung.

3. Verfahren beim Wohnsitzfinanzamt

  • Der Erwerber beantragt im Rahmen seiner Steuererklärung die Steuervergünstigung unter Vorlage der jeweiligen Bescheinigung.
  • Das Finanzamt fordert das nach Tz. 4 zuständige Finanzamt zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf.

4. Verfahren beim Finanzamt des Initiators/Bauträgers

4.1 Erklärungspflichtiger/zuständiges Finanzamt

  • Der Bauträger/Initiator ist als Verfahrensbeteiligter verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  • Zuständig ist das für die Einkommensteuerbesteuerung des Veräußerers zuständige Finanzamt.

4.2 Zuständigkeit innerhalb des Finanzamts

  • Sanierungsobjekte sollten zentral bearbeitet werden.
  • Die Gewerbekennziffern 70201.0 (Vermietung eigener Grundstücke und Nichtwohngebäude) bzw. 70202.0 (Vermietung eigener Wohngebäude und Wohnungen) sind zuzuordnen.
  • Die Zuständigkeit liegt bei der Amts-Bp., sofern es sich nicht um eine Bauherren- und Erwerbergemeinschaft handelt.

4.3 Einleitung des Feststellungsverfahrens

  • Das Finanzamt fordert den Bauträger zur Abgabe der Feststellungserklärung auf.
  • Dem Anschreiben sind Erklärungsvordrucke sowie Vordrucke zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises beizufügen.
  • Neben den Erklärungsvordrucken sind folgende Unterlagen anzufordern:
    • Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde
    • Zusammenstellung der Rechnungen
    • Notarielle Kaufverträge/Sanierungs-/Modernisierungsverträge
    • Vertriebsunterlagen
    • Übersicht über den Stand der Sanierungsarbeiten

4.4 Umfang und Gegenstand des Feststellungsverfahrens

  • Das Feststellungsverfahren soll sich in der Regel nur auf die Besteuerungsgrundlagen erstrecken, die sich aus dem Grundstückskaufvertrag und dem ggf. zusätzlich abgeschlossenen Sanierungsvertrag ergeben.
  • Folgende Besteuerungsgrundlagen sind regelmäßig festzustellen:
    • AfA-Bemessungsgrundlage Altbausubstanz
    • Begünstigte Modernisierungsaufwendungen
  • Umfang und Zeitraum der gesonderten Feststellung sind im Feststellungsbescheid genau zu bezeichnen.

4.5 Praxis der Bescheinigungsbehörden

4.5.1 Objektbezogene Zuordnung der begünstigten Aufwendungen

  • Die Bescheinigung ist objektbezogen auszustellen.
  • Die Aufwendungen müssen nach den jeweiligen Wohn- bzw. Teileigentumseinheiten zugeordnet werden.

4.5.2 Bescheinigung von Gemeinkosten, Gewinnaufschlägen und Funktionsträgergebühren

  • Die Bescheinigungsbehörden prüfen regelmäßig nur die reinen Baukosten.
  • Gemeinkosten, Gewinnaufschläge und Funktionsträgergebühren sind nur anteilig dem begünstigten Sanierungsteil zuzurechnen.
  • In der Bescheinigung wird auf die Anlage "Aufstellung der Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer, weiterer Nebenkosten" verwiesen.

4.6 Materiell-rechtliche Prüfung der bescheinigten Aufwendungen

  • Die Prüfung richtet sich nach den Grundsätzen der Verfügung zur EStG-Kartei NRW § 7i Nr. 800.
  • Bei Zweifeln an der Bescheinigungsfähigkeit ist ein Einvernehmen mit der Bescheinigungsbehörde herbeizuführen.

4.7 Erlass des Feststellungsbescheids

  • Der Feststellungsbescheid ist an alle Beteiligten zu erlassen.
  • Der Bescheid muss bestandskräftig sein, bevor die Steuervergünstigungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können.

4.8 Besonderheiten bei Bauherren- und Erwerbergemeinschaften

  • Bei Bauherren- und Erwerbergemeinschaften ist die Feststellung auf Antrag eines Beteiligten durchzuführen.
  • Die GbR ist als Antragsteller und Beteiligter anzusehen.
  • Die einzelnen Mitglieder der GbR sind nicht Beteiligte des Feststellungsverfahrens.
  • Die Bescheinigung ist an die GbR auszustellen.

5. Schlussbemerkung

Die Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Punkte des Feststellungsverfahrens. Für weitergehende Fragen verweisen wir auf die einschlägigen Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater, wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrem Einzelfall haben.

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Bescheinigungspflicht im Denkmalschutz

1. Bedeutung der Bescheinigung nach § 40 DSchG

  • Die Bescheinigung der Denkmalbehörde ist ein Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung.
  • Die Finanzbehörden dürfen die denkmalfachlichen Aussagen der Bescheinigung nicht überprüfen.
  • Die bescheinigten Aufwendungen sind grundsätzlich zu berücksichtigen, auch wenn die Finanzbehörde Zweifel hat.

2. Objekt und Adressat der Bescheinigung

  • Die Bescheinigung muss objektbezogen sein und die genauen Angaben zum Denkmal, Eigentümer und begünstigten Aufwendungen enthalten.
  • Bei fehlerhafter Adressierung oder Sammelbescheinigungen muss der Steuerpflichtige eine korrekte Bescheinigung erwirken.

3. Rücknahmemöglichkeit der Bescheinigung

  • Die Bescheinigung kann bei Rechtswidrigkeit von der Denkmalbehörde zurückgenommen werden.
  • Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NW ist zu beachten.

4. Änderungsmöglichkeit der Folgebescheide und einstweiliger Rechtsschutz

  • Bei Änderung oder Aufhebung der Bescheinigung sind die Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheide zu ändern.
  • Die Vollziehung der Änderungsbescheide ist auszusetzen, wenn die sofortige Vollziehung der Bescheinigung nicht angeordnet ist.
  • Ein Rechtsbehelf gegen die Bescheinigung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Weitere Punkte

  • Die Bescheinigungsrichtlinien des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und des Finanzministeriums bilden die Grundlage für die Prüfung der Bescheinigung durch die Finanzbehörden.
  • Die Finanzbehörden haben eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen.
  • Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung können die Finanzbehörden ein Remonstrationsverfahren einleiten.

Prüfungsbefugnis und -pflicht der Finanzbehörden

Grundsatz:

  • Die Bescheinigung der Denkmalbehörde bindet die Finanzbehörden nicht in steuerrechtlichen Fragen.
  • Die Finanzämter prüfen eigenständig die steuerliche Abgrenzung der Aufwendungen.

Prüfungspunkte:

  • Zuständigkeit der ausstellenden Behörde
  • Steuerliche Zuordnung der Aufwendungen (Herstellungskosten, Anschaffungskosten, Werbungskosten, Erhaltungsaufwand etc.)
  • Gewährung weiterer Zuschüsse
  • Berücksichtigung bei Einkunftsarten oder als Sonderausgaben
  • Zeitpunkt der erstmaligen Berücksichtigung

Zusätzliche Prüfungen bei § 10g EStG:

  • Eigentum des Steuerpflichtigen am Kulturgut
  • Keine Nutzung zur Einkünfteerzielung
  • Übersteigen der Aufwendungen die Einnahmen
  • Keine Behandlung der Aufwendungen als Anschaffungskosten

Weitere Punkte:

  • Die Finanzbehörden können die Vorlage von prüfungsrelevanten Unterlagen verlangen.
  • Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung können die Finanzbehörden ein Remonstrationsverfahren einleiten.

Vertiefende Informationen:

  • R 7i Abs. 3 EStR
  • Bescheinigungsrichtlinien des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und des Finanzministeriums

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Finanzbehörden bei der steuerlichen Begünstigung von denkmalgeschützten Gebäuden eine umfangreiche Prüfungsbefugnis und -pflicht haben.

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Sachverhaltsermittlung bei Denkmalschutz

Notwendige Unterlagen:

  • Zusammenstellung der Rechnungen (von der Denkmalbehörde geprüft)
  • Detaillierte Baubeschreibung
  • Einheitswertakten
  • Einsichtnahme in Bauakten der Bauaufsichtsbehörde (bei Zweifeln)
  • Kopie des Bescheids über die Eintragung in die Denkmalliste

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen:

  • Vorlage aller relevanten Unterlagen
  • Erfüllung der Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (§ 90 AO)

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlender Mitwirkung:

  • § 162 AO

Weitere Punkte:

  • Die Finanzbehörden können die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.
  • Die Finanzbehörden können bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen Zeugen befragen oder Sachverständige hinzuziehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Finanzbehörden bei der steuerlichen Begünstigung von denkmalgeschützten Gebäuden umfangreiche Ermittlungspflichten haben. Die Steuerpflichtigen haben dabei die Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Vertiefende Informationen:

  • R 7i Abs. 3 EStR
  • Bescheinigungsrichtlinien des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und des Finanzministeriums

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Zusammenfassung: Einzelheiten zur steuerlichen Begünstigung von denkmalgeschützten Gebäuden

Abgrenzung von selbständigen Wirtschaftsgütern:

  • Aufwendungen für selbständige Wirtschaftsgüter (z.B. Anbau, Tiefgarage) sind nicht begünstigt, auch wenn sie in der Bescheinigung der Denkmalbehörde enthalten sind.
  • Entscheidungskompetenz liegt bei der Finanzbehörde.

Abgrenzung zwischen Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahem Aufwand:

  • Grundsätze der R 21.1 EStR und BMF-Schreiben vom 18.7.2003 gelten auch bei Baudenkmalen.
  • Erhaltungsaufwand kann nicht nach § 7i EStG abgeschrieben werden.
  • Neubau oder Neuerrichtung eines Denkmals ist nicht begünstigt.

Anschaffungskosten:

  • Begünstigt sind nur Aufwendungen nach Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags.
  • Anschaffungskosten für die Altbausubstanz sind nicht begünstigt.

Zeitliche Berücksichtigung:

  • Entscheidung über Zeitpunkt der erstmaligen Berücksichtigung liegt bei der Finanzbehörde.
  • Maßgebend ist Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme, nicht einzelner Bauabschnitte.
  • Bei Verteilung von Erhaltungsaufwand: Beginn des Verteilungszeitraums im Jahr des Abflusses der begünstigten Aufwendungen.

Zuschüsse:

  • Bemessungsgrundlage ist stets um Zuschüsse zu kürzen.
  • Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen: Ansatz der um den Zuschuss verminderten Kosten.
  • Bei betrieblich genutzten Baudenkmalen: keine Anwendung von R 6.5 EStG.
  • Für Maßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern: Abzug nur insoweit möglich, als sie Zuwendungen und Einnahmen übersteigen.

Überwachung:

  • Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist in den FnD – Grundstücke zu speichern.

Mitteilung für Zwecke der Einheitsbewertung:

  • Größere Baumaßnahmen, die eine Wert- und/oder Artfortschreibung des Einheitswerts erforderlich machen können, sind der GÜST/BWST mitzuteilen.

Weitere Punkte:

  • Finanzbehörden können weitere Unterlagen verlangen.
  • Zeugenbefragung und Hinzuziehung von Sachverständigen möglich.

Vertiefende Informationen:

  • R 7i Abs. 3 EStR
  • Bescheinigungsrichtlinien des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und des Finanzministeriums

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die steuerliche Begünstigung von denkmalgeschützten Gebäuden an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Die Finanzbehörden haben umfangreiche Prüfungsbefugnisse und -pflichten. Die Steuerpflichtigen haben die Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

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Zusammenfassung: Remonstrationsverfahren bei Denkmalschutz

Grundsatz:

  • Finanzbehörden sind an Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden.
  • Remonstrationsrecht: Finanzamt kann bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung die Denkmalbehörde zur Überprüfung und Änderung veranlassen.

Voraussetzungen für ein Remonstrationsverfahren:

  • Berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung
  • Sachliche und substantiierte Darlegung der Gründe

Verfahrensablauf:

  • Finanzamt legt der Denkmalbehörde die Bedenken dar.
  • Untere Denkmalbehörde prüft die Bedenken und entscheidet.
  • Bei Ablehnung:
    • Möglichkeit der Vorlage an die Obere Denkmalbehörde
    • Jahresfrist des § 48 VwVfG NW beachten

Einzelfragen:

  • Remonstrationsverfahren in folgenden Fallkonstellationen möglich:
    • Eintragung in Denkmalliste erst nach Bauarbeiten
    • Fehlende Abstimmung mit der Denkmalbehörde
    • Anbauten oder Aufbauten
    • Umbauten ohne denkmalpflegerischen Zweck
    • Garagen und Stellplätze
    • Luxusaufwendungen
    • Verlust der Denkmaleigenschaft
    • Abbruch oder Neuerrichtung
    • Entkernung
  • Bescheinigungsrichtlinien der Denkmalbehörden beachten.
  • Jährliche Veröffentlichung von anonymisierten Fallbeispielen durch die Oberfinanzdirektion.

Vertiefende Informationen:

  • R 7i Abs. 2 EStR
  • Bescheinigungsrichtlinien des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und des Finanzministeriums

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Remonstrationsverfahren ein Instrument der Finanzbehörden ist, um die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen der Denkmalbehörden zu überprüfen. Es ist jedoch ein formelles Verfahren, das an enge Voraussetzungen geknüpft ist.

Hinweis:

Diese Zusammenfassung ist lediglich eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater, wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrem Einzelfall haben.

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Aktuelles + weitere Infos

Baudenkmal im Unionsgebiet – Objektbeschränkung bei Selbstnutzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Entscheidungen zu den Steuervergünstigungen für Baudenkmäler nach § 7i EStG (für vermietete Objekte) und § 10f EStG (für selbstgenutzte Baudenkmäler) einige wichtige Punkte geklärt, aber auch einige Fragen offen gelassen:

  1. EU-Recht und Baudenkmäler im Unionsgebiet: Der BFH hat es vermieden, eine klare Aussage darüber zu treffen, ob und unter welchen Bedingungen Baudenkmäler im EU-Ausland nach EU-Recht steuerlich begünstigt sein können. Im konkreten Fall wurde die Entscheidung aufgrund anderer Gründe getroffen, nämlich weil die Baumaßnahmen nicht mit der zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden waren.

  2. Inlandserfordernis: Der BFH deutet an, dass das Inlandserfordernis nicht notwendigerweise gegen EU-Recht verstößt, aber es könnte eine Begünstigung für im EU-Ausland belegene Immobilien geben, wenn diese zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehören. Die Frage, welche Behörde in einem solchen Fall die notwendigen Bescheinigungen ausstellen würde, bleibt jedoch offen.

  3. Objektbeschränkung bei Selbstnutzung: Der BFH hat bestätigt, dass die Begünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Es gibt keine Ausnahme für Folgeobjekte, selbst wenn die Förderung für das erste Objekt nicht voll ausgeschöpft wurde. Diese Regelung gilt lebenslang und verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt, sowohl gleichzeitig in einem Veranlagungszeitraum als auch nacheinander in verschiedenen Veranlagungszeiträumen.

  4. Zusammenveranlagte Ehegatten: Bei zusammenveranlagten Ehegatten können die Abzugsbeträge für insgesamt zwei Gebäude abgezogen werden, unabhängig davon, wem die Immobilien gehören. Wenn ein Gebäude im Miteigentum beider Ehegatten steht, wird dies als ein einziges Objekt betrachtet.

Diese Entscheidungen des BFH sind für Steuerpflichtige, die in Baudenkmäler investieren oder diese selbst nutzen, von großer Bedeutung, da sie die steuerlichen Möglichkeiten und Grenzen aufzeigen. Wer in ein Baudenkmal investieren möchte, sollte diese Rechtsprechung bei der Steuerplanung berücksichtigen.


Abschreibung eines nachträglich angeschafften Stellplatzes nach vorheriger Denkmal-Abschreibung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung eines nachträglich angeschafften Stellplatzes bei einem denkmalgeschützten Gebäude nicht die Bemessungsgrundlage für die Denkmalabschreibung enthalten kann. Dies gilt auch dann, wenn die Denkmalabschreibung noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.

Im Streitfall hatte der Kläger eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung erworben und vermietet. Im Jahr 2015 erwarb er einen Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage. Der Kläger beantragte, die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Kfz-Stellplatzes um die Bemessungsgrundlage für die Denkmalabschreibung zu erhöhen. Der BFH wies die Klage ab.

Der BFH hat entschieden, dass die Denkmalabschreibung und die Abschreibung des Kfz-Stellplatzes zwei eigenständige Abschreibungssysteme sind. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Kfz-Stellplatzes kann daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Denkmalabschreibung enthalten.


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Fragen & Antworten

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Denkmalschutz-Abschreibung

1. Was bedeutet es, wenn ein Haus unter Denkmalschutz steht?

Ein Haus unter Denkmalschutz steht, wenn es aufgrund seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder technischen Bedeutung als besonders erhaltenswert gilt. Es unterliegt dann besonderen Auflagen, die das äußere Erscheinungsbild und die Nutzung des Gebäudes betreffen.

2. Welche Vorteile hat es, eine Denkmalschutzimmobilie zu kaufen?

Denkmalschutzimmobilien bieten mehrere Vorteile:

  • Steuervorteile: Die Sanierungskosten können über die Denkmal-AfA abgeschrieben werden.
  • Fördermöglichkeiten: Es gibt verschiedene Förderprogramme für denkmalgeschützte Immobilien.
  • Wertsteigerung: Denkmalgeschützte Immobilien sind in der Regel wertstabil und können an Wert gewinnen.
  • Einzigartigkeit: Jedes denkmalgeschützte Gebäude ist ein Unikat mit besonderem Charakter.

3. Welche Nachteile hat es, eine Denkmalschutzimmobilie zu kaufen?

Denkmalschutzimmobilien haben auch einige Nachteile:

  • Auflagen: Die Auflagen des Denkmalschutzes können die Nutzung des Gebäudes einschränken.
  • Sanierungskosten: Die Sanierungskosten können höher sein als bei vergleichbaren Gebäuden ohne Denkmalschutz.
  • Instandhaltung: Denkmalgeschützte Gebäude bedürfen einer besonderen Instandhaltung.

4. Kann ich einen Antrag auf Denkmalschutz stellen?

Ja, jeder kann einen Antrag auf Denkmalschutz stellen. Die Entscheidung trifft die zuständige Denkmalschutzbehörde.

5. Wie kann ich prüfen, ob ein Haus unter Denkmalschutz steht?

Sie können im Internet in der Denkmalliste der zuständigen Gemeinde oder des Bundeslandes nachsehen.

6. Wie hoch ist die Denkmal-AfA?

Die Höhe der Denkmal-AfA hängt davon ab, ob Sie die Immobilie selbst nutzen oder vermieten:

  • Selbstnutzung: 90 % der Sanierungskosten über 10 Jahre (9 % pro Jahr)
  • Vermietung: 100 % der Sanierungskosten über 12 Jahre (8 Jahre lang 9 % pro Jahr, 4 Jahre lang 7 % pro Jahr)

7. Ist auch die Umnutzung eines denkmalgeschützten Hauses förderfähig?

Ja, die Umnutzung eines denkmalgeschützten Hauses kann förderfähig sein, wenn die historische Bausubstanz erhalten bleibt und die Nutzungsveränderung die denkmalrechtlichen Eigenschaften der Immobilie nicht beeinträchtigt.

8. Kann ich Eigenleistungen bei der Sanierung oder Modernisierung einer denkmalgeschützten Immobilie abschreiben?

Nein, Eigenleistungen können nicht abgeschrieben werden. Es können nur die Kosten für Material und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

9. Kann auch bei denkmalgeschützten Immobilien eine verkürzte Restnutzungsdauer nachgewiesen werden?

Ja, auch bei denkmalgeschützten Immobilien kann eine verkürzte Restnutzungsdauer nachgewiesen werden. Dies kann zu einer höheren Denkmal-AfA führen.

10. Kann die Denkmal-AfA mit einer KfW-Förderung kombiniert werden?

Ja, die Denkmal-AfA kann mit einer KfW-Förderung kombiniert werden.

11. Müssen Denkmalhäuser bei der Sanierung die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen?

Nein, Denkmalhäuser müssen die Anforderungen der EnEV nicht erfüllen. Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. wenn das Gebäude energetisch saniert wird.

12. Kann die AfA für Denkmalschutz auch für Eigentumswohnungen in Anspruch genommen werden?

Ja, die AfA für Denkmalschutz kann auch für Eigentumswohnungen in Anspruch genommen werden.


Aktuelles + weitere Infos

Siehe auch Immobilienfonds mit Baudenkmälern

Rechtsgrundlagen zum Thema: Denkmal

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 51 Ermächtigungen

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10f. Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStR R 10g. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStR R 11b. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

EStDV 82i
AO 
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

UStAE 
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStR 
UStR 108. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

ErbStG 10 13
ErbStR 7.4 10.6 13.2 13a.8
EStH 7i 10f
ErbStH E.13.2

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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