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Denkmalschutz-Abschreibung berechnen: Denkmal-AfA, Steuervorteile und Voraussetzungen

Die Denkmalschutz-Abschreibung – häufig auch Denkmal-AfA genannt – ist eine der wichtigsten steuerlichen Förderungen für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien. Vermieter können begünstigte Sanierungskosten nach § 7i EStG über 12 Jahre erhöht abschreiben. Eigennutzer können nach § 10f EStG einen Sonderausgabenabzug über 10 Jahre nutzen. Entscheidend sind die vorherige Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde, eine steuerliche Bescheinigung und eine saubere Trennung von Kaufpreis, Sanierungskosten, Zuschüssen und nicht begünstigten Aufwendungen.

Denkmal-AfA-Rechner: Abschreibung und Steuerersparnis berechnen

Mit dem Rechner können Sie überschlägig ermitteln, welche steuerliche Entlastung sich aus der Denkmal-AfA ergeben kann. Für die Berechnung benötigen Sie insbesondere die begünstigten Sanierungskosten, erhaltene Zuschüsse, die geplante Nutzung und Ihren persönlichen Grenzsteuersatz.

Denkmalschutz - Sonderabschreibung

Denkmalgeschütztes Objekt
Kaufpreis der Immobilie incl. Nebenkosten Euro
Davon entfällt auf Grund und Boden Euro
Anteil Denkmalschutz in Prozent %
Baujahr der Immobilie (Altbausubstanz)
 
Erwerber
zu versteuerndes Jahreseinkommen (ZvE) Euro
Steuerjahr
Steuertabelle
Kirchensteuer

Was ist die Denkmalschutz-Abschreibung?

Die Denkmalschutz-Abschreibung ist eine steuerliche Sonderregelung für Aufwendungen an denkmalgeschützten Gebäuden. Sie soll den Erhalt historischer Bausubstanz fördern und gleicht einen Teil der häufig höheren Sanierungs- und Abstimmungskosten steuerlich aus.

Begünstigt sind nicht automatisch alle Kosten rund um eine alte Immobilie. Entscheidend ist, ob die Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und ob sie vor Beginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden.

Die wichtigsten Vorteile

  • Vermietung: bis zu 100 % der begünstigten Kosten über 12 Jahre nach § 7i EStG abschreiben.
  • Eigennutzung: bis zu 90 % der begünstigten Kosten über 10 Jahre als Sonderausgaben nach § 10f EStG abziehen.
  • Zusätzliche Gebäude-AfA: Bei Vermietung läuft die normale AfA auf den Gebäudekaufpreis grundsätzlich parallel.
  • Kombination mit Zuschüssen: Fördermittel können nutzbar sein; sie mindern aber regelmäßig die AfA-Bemessungsgrundlage.

Wichtig: Die Denkmal-AfA ist kein Automatismus beim Kauf einer Denkmalimmobilie. Ohne ordnungsgemäße Bescheinigung und ohne vorherige Abstimmung mit der Denkmalbehörde scheitert die steuerliche Begünstigung regelmäßig.

Abschreibungssätze: § 7i EStG, § 10f EStG und § 11b EStG

Vermietete oder betrieblich genutzte Baudenkmäler: § 7i EStG

Zeitraum Abzug Gesamtwirkung
Jahr der Herstellung und 7 Folgejahre 9 % jährlich 72 %
Weitere 4 Jahre 7 % jährlich 28 %
Gesamt 12 Jahre 100 % der begünstigten Aufwendungen

Selbstgenutzte Baudenkmäler: § 10f EStG

Zeitraum Abzug Gesamtwirkung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und 9 Folgejahre 9 % jährlich als Sonderausgaben 90 % der begünstigten Aufwendungen

Erhaltungsaufwand: § 11b EStG

Handelt es sich steuerlich nicht um Herstellungskosten, sondern um Erhaltungsaufwand, kann bei Baudenkmälern eine Verteilung auf 2 bis 5 Jahre in Betracht kommen. Das ist insbesondere bei vermieteten Denkmalimmobilien relevant, wenn die Sofortberücksichtigung zu steuerlich ungünstigen Verlustspitzen führen würde.

Normale Gebäude-AfA zusätzlich zur Denkmal-AfA

Bei vermieteten Denkmalimmobilien ist neben der erhöhten Abschreibung für begünstigte Sanierungskosten regelmäßig auch die normale Gebäude-AfA für den Gebäudekaufpreis möglich. Der Grund und Boden ist nicht abschreibbar. Bei älteren Gebäuden kommen typischerweise 2 % oder 2,5 % jährlich in Betracht; bei Gebäuden mit nachgewiesener kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer kann im Einzelfall eine höhere AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG möglich sein.

Voraussetzungen für die Denkmal-AfA

1. Denkmalstatus

Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sein. Bei Gebäuden innerhalb einer geschützten Gesamtanlage sind regelmäßig nur Maßnahmen begünstigt, die dem Erhalt des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes dienen.

2. Erforderlichkeit der Maßnahmen

Die Maßnahmen müssen zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein. Reine Luxusmodernisierungen, eigenständige neue Wirtschaftsgüter oder Maßnahmen ohne denkmalpflegerischen Bezug sind nicht begünstigt.

3. Vorherige Abstimmung

Die geplanten Maßnahmen müssen vor Beginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Diese Voraussetzung ist besonders wichtig: Eine erst nachträgliche Abstimmung oder bloße baurechtliche Genehmigung reicht für die steuerliche Begünstigung häufig nicht aus.

4. Bescheinigung

Die Denkmalschutzbehörde muss nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigen, welche Aufwendungen begünstigt sind. Diese Bescheinigung ist für das Finanzamt hinsichtlich der denkmalrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich bindend.

5. Zahlung und wirtschaftliche Belastung

Steuerlich berücksichtigt werden nur tatsächlich getragene Aufwendungen. Eigenleistungen des Eigentümers sind nicht mit fiktiven Lohnkosten abziehbar. Materialkosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich bezahlt und den begünstigten Maßnahmen zugeordnet werden können.

Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde: Ohne Nachweis keine Denkmal-AfA

Die Bescheinigung der zuständigen Landes- oder Denkmalschutzbehörde ist der zentrale Nachweis für die Denkmal-AfA. Sie bestätigt insbesondere:

  • die Denkmaleigenschaft des Gebäudes oder Gebäudeteils,
  • die Art und den Umfang der begünstigten Baumaßnahmen,
  • die denkmalrechtliche Erforderlichkeit der Maßnahmen,
  • die vorherige Abstimmung mit der Behörde,
  • die Höhe der begünstigten Aufwendungen,
  • die Höhe öffentlicher Zuschüsse.

Praktischer Ablauf

  1. Vor dem Kauf oder vor Baubeginn: Denkmalstatus, Sanierungsbedarf und Zuständigkeit klären.
  2. Vor Maßnahmenbeginn: Sanierungskonzept mit der Denkmalschutzbehörde abstimmen.
  3. Während der Bauphase: Änderungen erneut abstimmen und fotografisch sowie rechnerisch dokumentieren.
  4. Nach Abschluss: Bescheinigung beantragen und Rechnungen/Zahlungsnachweise vollständig einreichen.
  5. Steuererklärung: Bescheinigung und Aufteilung der Kosten dem Finanzamt vorlegen.

Praxishinweis: Das Finanzamt ist an die Bescheinigung nicht in jeder Hinsicht gebunden. Es prüft weiterhin die steuerlichen Fragen, etwa wer die Kosten getragen hat, ob Werbungskosten oder Sonderausgaben vorliegen, ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind und ab welchem Jahr der Abzug beginnt.

Vermietung oder Eigennutzung: Welche Nutzung ist steuerlich günstiger?

Kriterium Vermietung / betriebliche Nutzung Eigennutzung
Rechtsgrundlage § 7i EStG § 10f EStG
Abzugsvolumen 100 % über 12 Jahre 90 % über 10 Jahre
Steuerliche Einordnung Werbungskosten oder Betriebsausgaben Sonderausgaben
Verlustausgleich Grundsätzlich mit anderen Einkünften möglich Kein Verlustausgleich; Sonderausgabenabzug
Normale Gebäude-AfA Zusätzlich möglich Bei reiner Eigennutzung nicht möglich
Objektbeschränkung Keine besondere Objektverbrauchsregel Nur für ein Objekt; bei Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 26 EStG grundsätzlich zwei Objekte

Faustregel: Bei hohem Einkommen und geplanter langfristiger Vermietung ist § 7i EStG regelmäßig besonders attraktiv. Bei Eigennutzung kann § 10f EStG ebenfalls erhebliche Vorteile bringen, ist aber wegen der Objektbeschränkung und des fehlenden Werbungskostencharakters restriktiver.

Bemessungsgrundlage: Welche Kosten sind begünstigt?

Die Bemessungsgrundlage der Denkmal-AfA ergibt sich nicht aus dem gesamten Kaufpreis und auch nicht automatisch aus allen Sanierungskosten. Maßgeblich sind die bescheinigten, nicht durch Zuschüsse gedeckten Aufwendungen.

Begünstigte Kosten

  • denkmalgerechte Fassaden-, Dach-, Fenster- und Tragwerkssanierung,
  • Maßnahmen zur Erhaltung der historischen Substanz,
  • erforderliche Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung des Denkmals,
  • Architekten-, Statiker- und Fachplanungskosten, soweit sie den begünstigten Maßnahmen zugeordnet werden können,
  • bei Erwerb: nur begünstigte Baumaßnahmen, die nach Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt werden.

Nicht oder nur eingeschränkt begünstigte Kosten

  • Grund und Boden,
  • reine Neubauten oder Erweiterungen ohne Denkmalbezug,
  • Luxusausstattung ohne Erforderlichkeit,
  • Einrichtungsgegenstände und bewegliche Wirtschaftsgüter,
  • Eigenleistungen,
  • nicht bescheinigte Sanierungskosten.

Öffentliche Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage

Öffentliche Zuschüsse, Tilgungszuschüsse und sonstige Fördermittel, die auf die begünstigten Maßnahmen entfallen, mindern die steuerlich begünstigte Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist deshalb der Betrag, den der Eigentümer wirtschaftlich selbst trägt.

Beispiel: Bescheinigte Sanierungskosten 300.000 €, öffentlicher Zuschuss 60.000 €.

Bemessungsgrundlage Denkmal-AfA: 240.000 €.

Vermietung nach § 7i EStG: 21.600 € AfA pro Jahr in den ersten 8 Jahren und 16.800 € pro Jahr in den folgenden 4 Jahren.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Die 15-%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auch bei Denkmalimmobilien zu beachten. Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, gelten sie steuerlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Liegt eine Denkmalbescheinigung vor, kann für diese aktivierten Kosten dennoch die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG in Betracht kommen.

Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern: Verteilung nach § 11b EStG

Nicht jede Sanierung führt steuerlich zu Herstellungskosten. Bei Erhaltungsaufwand kann § 11b EStG eine attraktive Verteilung auf zwei bis fünf Jahre ermöglichen. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn ein vollständiger Sofortabzug wegen niedriger Einkünfte oder Verlustverrechnungsbeschränkungen nicht optimal wäre.

Frage Einordnung
Erhält die Maßnahme vorhandene Substanz? Spricht für Erhaltungsaufwand.
Wird das Gebäude wesentlich verbessert oder erweitert? Spricht für Herstellungskosten.
Greift § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG? Dann gelten die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Liegt eine Denkmalbescheinigung vor? Voraussetzung für § 7i, § 10f oder § 11b EStG.

Beispielrechnungen zur Denkmal-AfA

Beispiel 1: Vermietete Denkmalimmobilie

Ein Steuerpflichtiger erwirbt ein denkmalgeschütztes Mehrfamilienhaus und vermietet es. Die Denkmalschutzbehörde bescheinigt nach Abschluss der Maßnahmen begünstigte Sanierungskosten von 420.000 €. Öffentliche Zuschüsse betragen 70.000 €.

Bescheinigte Sanierungskosten 420.000 €
Abzüglich Zuschüsse 70.000 €
Bemessungsgrundlage 350.000 €
AfA Jahre 1 bis 8: 9 % 31.500 € jährlich
AfA Jahre 9 bis 12: 7 % 24.500 € jährlich

Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt sich aus der Denkmal-AfA rechnerisch eine Steuerentlastung von rund 13.230 € jährlich in den ersten acht Jahren und rund 10.290 € jährlich in den folgenden vier Jahren. Hinzu kommt ggf. die normale AfA auf den Gebäudekaufpreis.

Beispiel 2: Selbstgenutztes Baudenkmal

Eine Familie nutzt ein denkmalgeschütztes Einfamilienhaus selbst. Die begünstigten, nicht durch Zuschüsse gedeckten Aufwendungen betragen 180.000 €.

Bemessungsgrundlage 180.000 €
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG: 9 % 16.200 € jährlich
Begünstigungszeitraum 10 Jahre
Gesamt begünstigt 162.000 €

Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % beträgt die rechnerische Steuerentlastung rund 5.670 € pro Jahr, insgesamt rund 56.700 € über zehn Jahre.

Kauf einer Denkmalimmobilie: Steuerliche Checkliste

Der steuerliche Vorteil einer Denkmalimmobilie kann erheblich sein. Er sollte aber nicht der einzige Kaufgrund sein. Entscheidend bleiben Lage, Kaufpreis, Sanierungsrisiko, Vermietbarkeit, Finanzierung und die Qualität der denkmalrechtlichen Bescheinigung.

Vor dem Kauf prüfen

  1. Denkmalstatus: Eintragung in der Denkmalliste und Umfang des Schutzes klären.
  2. Kaufpreisaufteilung: Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsanteile sauber trennen.
  3. Sanierungskonzept: Denkmalbehörde frühzeitig einbinden.
  4. Kostenschätzung: Puffer einplanen; Denkmalsanierungen sind häufig teurer als Standardsanierungen.
  5. Fördermittel: KfW, Landesprogramme, kommunale Zuschüsse und Stiftungen prüfen.
  6. Steuerliche Strategie: Vermietung, Eigennutzung, Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten und 15-%-Grenze prüfen.
  7. Liquidität: Steuererstattungen kommen zeitversetzt; Finanzierung darf nicht allein auf künftigen Steuervorteilen beruhen.

Typische Fehler

  • Baubeginn vor Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde,
  • fehlende oder unvollständige Rechnungsdokumentation,
  • unklare Aufteilung zwischen Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierung,
  • zu optimistische Miet- oder Verkaufserwartungen,
  • Übersehen von § 15b EStG bei modellhaften Steuersparangeboten,
  • fehlende Prüfung, ob die Bescheinigung tatsächlich alle steuerlich relevanten Maßnahmen umfasst.

Fördermittel, KfW und GEG bei Denkmalimmobilien

KfW und BEG-Förderung

Energetische Sanierungen können zusätzlich über Programme der Bundesförderung für effiziente Gebäude unterstützt werden, insbesondere über KfW-Kredite mit Tilgungszuschüssen. Für Denkmäler gelten teilweise besondere Effizienzhaus-Standards. Die Programmkonditionen ändern sich regelmäßig; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderbedingungen und die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.

Landes- und Kommunalförderung

Viele Bundesländer und Kommunen fördern den Erhalt von Baudenkmälern durch Zuschüsse, Darlehen oder Programme der Städtebauförderung. Daneben kommen Stiftungen, insbesondere im Bereich Kultur- und Denkmalschutz, als Fördermittelgeber in Betracht.

GEG bei Baudenkmälern

Das Gebäudeenergiegesetz gilt auch bei Denkmälern, enthält aber Erleichterungen. Nach § 105 GEG kann von bestimmten Anforderungen abgewichen werden, soweit die Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals beeinträchtigen oder zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde.

Wichtig: Fördermittel und Denkmal-AfA sollten gemeinsam geplant werden. Zuschüsse verbessern die Liquidität, mindern aber regelmäßig die steuerliche Bemessungsgrundlage. Entscheidend ist deshalb die Gesamtbetrachtung aus Zuschuss, Steuerersparnis, Finanzierungskosten und langfristigem Objektwert.

Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen zur Denkmal-AfA

EU-Ausland und Inlandserfordernis

Der BFH hat die Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland belegene Baudenkmäler grundsätzlich bestätigt. Für Baudenkmäler im EU-Ausland ist die Begünstigung nur in besonderen Konstellationen denkbar, insbesondere bei Bezug zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe. Unabhängig davon bleibt die vorherige Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde eine zentrale Voraussetzung.

Objektverbrauch bei selbstgenutzten Baudenkmälern

Bei § 10f EStG ist die Objektbeschränkung streng zu beachten. Die Begünstigung kann grundsätzlich nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden. Der BFH hat bestätigt, dass dies nicht nur für gleichzeitig genutzte Objekte gilt, sondern auch für eine nacheinander erfolgende Nutzung mehrerer Objekte.

Nachträglich angeschaffter Stellplatz

Ein nachträglich erworbener Tiefgaragenstellplatz oder vergleichbarer Gebäudeteil wird nicht einfach in die noch nicht ausgeschöpfte Denkmal-AfA einbezogen. Denkmal-AfA und normale AfA sind getrennt zu beurteilen.

Verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer

Auch bei Denkmalimmobilien kann für den nicht durch die Denkmal-AfA begünstigten Gebäudeteil im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden. Dafür ist regelmäßig ein belastbares Sachverständigengutachten erforderlich. Die Finanzverwaltung prüft solche Gutachten streng.

Keine grundlegende Änderung der Denkmal-AfA durch aktuelle Reformgesetze

Die zentralen Regelungen der §§ 7i, 10f und 11b EStG bestehen weiterhin. Änderungen ergeben sich in der Praxis vor allem durch Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung, Förderbedingungen und die konkrete Ausgestaltung der Denkmalbescheinigung.

FAQ zur Denkmal-AfA

Was bedeutet Denkmal-AfA?

Denkmal-AfA bezeichnet die erhöhte steuerliche Abschreibung für begünstigte Aufwendungen an denkmalgeschützten Gebäuden. Bei Vermietung gilt § 7i EStG, bei Eigennutzung § 10f EStG.

Kann der gesamte Kaufpreis einer Denkmalimmobilie abgeschrieben werden?

Nein. Der Grund und Boden ist nicht abschreibbar. Der Gebäudekaufpreis unterliegt grundsätzlich der normalen Gebäude-AfA. Die Denkmal-AfA betrifft nur die begünstigten und bescheinigten Sanierungs- oder Herstellungskosten.

Kann ich bereits vor dem Kauf begonnene Sanierungen nutzen?

Bei Erwerbsfällen sind grundsätzlich nur Maßnahmen begünstigt, die nach rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt wurden. Vorherige Maßnahmen des Verkäufers sind kritisch und müssen gesondert geprüft werden.

Sind Eigenleistungen begünstigt?

Nein. Eigene Arbeitsleistungen können nicht mit fiktiven Kosten angesetzt werden. Tatsächlich bezahlte Materialkosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie den begünstigten Maßnahmen zugeordnet werden können und ordnungsgemäß nachgewiesen sind.

Kann ich Denkmal-AfA und KfW-Förderung kombinieren?

Ja, eine Kombination ist möglich. Zuschüsse und Tilgungszuschüsse mindern aber regelmäßig die Bemessungsgrundlage der steuerlichen Begünstigung. KfW-Kredite ohne Zuschussanteil mindern die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht.

Gilt die Denkmal-AfA auch für Eigentumswohnungen?

Ja, auch Eigentumswohnungen in einem denkmalgeschützten Gebäude können begünstigt sein. Bei Gemeinschaftseigentum erfolgt die steuerliche Berücksichtigung anteilig nach Miteigentumsanteil, sofern die Bescheinigung und Kostenaufteilung vorliegen.

Was passiert beim Verkauf vor Ablauf des Begünstigungszeitraums?

Die Denkmal-AfA kann nur bis zum Verkauf genutzt werden. Bei vermieteten Objekten ist zusätzlich die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG zu beachten. Bei Eigennutzung kann eine Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns nach den allgemeinen Regeln möglich sein.

Für wen lohnt sich eine Denkmalimmobilie besonders?

Besonders interessant ist die Denkmal-AfA für Steuerpflichtige mit hohem zu versteuerndem Einkommen, langfristigem Anlagehorizont, ausreichender Liquidität und Bereitschaft zur sorgfältigen Abstimmung mit Denkmalbehörde, Architekt, Energieberater und Steuerberater.

Fazit: Denkmal-AfA lohnt sich nur mit sauberer Planung

Die Denkmalschutz-Abschreibung kann erhebliche Steuerersparnisse ermöglichen. Sie ist aber anspruchsvoll: Ohne Denkmalbescheinigung, vorherige Abstimmung, korrekte Rechnungsdokumentation und steuerliche Kostenaufteilung ist die Förderung gefährdet.

Die wichtigsten Handlungsempfehlungen

  1. Denkmalstatus und Umfang des Schutzes vor dem Kauf prüfen.
  2. Baumaßnahmen niemals ohne vorherige Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde beginnen.
  3. Kaufpreis und Sanierungskosten steuerlich sauber aufteilen.
  4. Zuschüsse, KfW-Förderung und steuerliche AfA gemeinsam planen.
  5. Bei Eigennutzung die Objektbeschränkung des § 10f EStG beachten.
  6. Bei hohen Sanierungskosten die 15-%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG prüfen.
  7. Bescheinigung, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Fotodokumentation dauerhaft aufbewahren.

Video: Denkmalimmobilien und Denkmal-AfA

Das folgende Video bietet eine ergänzende Einführung in Investitionen in Denkmalimmobilien und die steuerliche Wirkung der Denkmal-AfA.

Weiterführende Informationen

Weitere hilfreiche Rechner finden Sie in der Übersicht aller Steuerrechner.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Denkmal

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 51 Ermächtigungen

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10f. Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStR R 10g. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStR R 11b. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

EStDV 82i
AO 
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

UStAE 
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStR 
UStR 108. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

ErbStG 10 13
ErbStR 7.4 10.6 13.2 13a.8
EStH 7i 10f
ErbStH E.13.2

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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