Ersatzeinreichung: Screenshot reicht, um beA-Störung glaubhaft zu machen


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorlage eines Screenshots zur Glaubhaftmachung einer technischen Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ausreicht. Eine anwaltliche Versicherung dafür, dass die Übermittlung scheiterte, ist hingegen nicht erforderlich.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Rechtssicherheit und die Praktikabilität der Ersatzeinreichungsregelungen erhöht. Ein Screenshot ist ein einfaches und unkompliziertes Mittel, um die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Eine anwaltliche Versicherung ist hingegen nicht immer möglich oder erforderlich.

Im entschiedenen Fall hatte die Prozessbevollmächtigte des Klägers am Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung zwei Schriftsätze per Fax beim Gericht eingereicht. Zum einen eine Mitteilung nebst Screenshot, wonach bei der BRAK eine technische Störung vorlag und das beA nicht zur Verfügung stand. Zum anderen einen Antrag, die Berufungsbegründungsfrist erneut zu verlängern. Beide Schriftsätze wurden zudem unaufgefordert am Tag nach Fristablauf noch einmal per beA an das Berufungsgericht übermittelt.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung jedoch als unzulässig wegen Verfristung. Die per Fax eingereichten Schriftsätze erfüllten nicht die Anforderungen an eine Ersatzeinreichung wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit. In § 130d Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) steht: „Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen“. Hierfür hätte es einer anwaltlichen Versicherung und nicht nur eines Screenshots nebst Erklärung gebraucht.

Der BGH sah das hingegen anders. Er gewährte auf die Rechtsbeschwerde des Klägers die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Der Fristverlängerungsantrag sei wirksam gestellt worden.

Der BGH hat entschieden, dass die Anforderungen des § 130d Satz 3 ZPO an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit überspannt werden, wenn das Gericht die anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung als zwingend erforderlich erachte.

Ein Screenshot sei ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO. Er sei im vorliegenden Fall geeignet gewesen, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt habe mit den Angaben in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der BRAK sowie dem Meldungsarchiv des beA-Supports übereingestimmt.

Unter diesen Umständen könne es nach Ansicht des BGH dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Störung angesichts der auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbaren Informationen als offenkundig (§ 291 ZPO) hätte behandeln können.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie die Rechtssicherheit und die Praktikabilität der Ersatzeinreichungsregelungen erhöht. Ein Screenshot ist ein einfaches und unkompliziertes Mittel, um die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Eine anwaltliche Versicherung ist hingegen nicht immer möglich oder erforderlich.

Beschluss XI ZB 1/23 des BGH vom 10.10.2023