Fehlerhafte Einordnung der Zollbehörde führt zu Zinsanspruch

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass eine unzutreffende Auslegung des Zollkodexes durch die nationale Zollbehörde zu einer Verzinsung von daraus entstandenen Rückzahlungsansprüchen führt.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Zollrecht immer dann zum Tragen kommt, wenn Waren über eine Zollgrenze transportiert werden. Die Europäische Union hat dafür den Unionszollkodex geschaffen, der bestimmt, für welche Produkte oder Waren welche Zölle gelten. Die Vorschriften des Unionszollkodexes wirken in den Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar.

Sofern einzelne Zollvorschriften eines Mitgliedstaates vom Unionszollkodex abweichen, dürfen sie nicht angewandt werden. So wird sichergestellt, dass Zollfragen EU-weit immer gleichbehandelt werden.

Im Streitfall hatte die beklagte Zollbehörde Einfuhrabgaben für bestimmte Geräte festgesetzt. Diese mussten nach jahrelangen Streitigkeiten über die zutreffende rechtliche Beurteilung der Waren im Ergebnis zu Gunsten der Klägerin erstattet werden. Die beklagte Behörde lehnte eine Verzinsung der erstatteten Beträge ab.

Das Gericht hat entschieden, dass der Klägerin eine Verzinsung nach dem Recht der Europäischen Union zusteht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gewährt in ständiger Rechtsprechung eine entsprechende Verzinsung bei einer fehlerhaften Umsetzung von Unionsrecht. Im Jahr 2022 wurde diese Rechtsprechung auch auf jegliche Fehler in der Rechtsanwendung ausgeweitet.

Ein Anspruch auf „Zinseszinsen“ bzw. Verzugszinsen ist jedoch nicht gerechtfertigt. Der unionsrechtliche Zinsanspruch fordere lediglich einen Ausgleich für das Vorenthalten des erstatteten Geldbetrages, nicht dagegen eine umfassende Verzinsung jeglicher Verzögerungen in der Abwicklung der Erstattungsansprüche.

Im Streitfall erstreckt sich der Zinsanspruch auf den Zeitraum der Entrichtung der Abgaben aufgrund der erstmaligen erhöhten Festsetzung bis zu deren Erstattung durch die beklagte Behörde. Die Höhe der Zinsen bzw. der Zinslauf bestimmen sich nach nationalem Recht in Gestalt des § 238 Abgabenordnung.

Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass Unternehmen, die durch fehlerhafte Entscheidungen der Zollbehörde geschädigt werden, einen Ausgleich erhalten.

FG Hessen Urteil 7 K 998/20 vom 31.05.2023 (nrkr – BFH-Az. VII B 96/23)