Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber – BFH-Urteil vom 23. August 2023, X R 16/21

Mit Urteil vom 23. August 2023 (X R 16/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt abgeführten Lohnkirchensteuer an seinen Arbeitgeber erstattet. Der Arbeitnehmer machte die Erstattung der Lohnkirchensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt (FA) lehnte den Abzug der Erstattung der Lohnkirchensteuer als Werbungskosten ab. Es führte aus, dass die Erstattung der Lohnkirchensteuer keine Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Es führte aus, dass die Erstattung der Lohnkirchensteuer Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG seien, da sie durch den Arbeitnehmer veranlasst worden seien.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben. Er führte aus, dass die Erstattung der Lohnkirchensteuer keine Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG seien.

Der BFH hat weiter entschieden, dass die Erstattung der Lohnkirchensteuer nicht als Sonderausgaben bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber. Sie stellt klar, dass die Erstattung der Lohnkirchensteuer als Sonderausgaben abziehbar.

Die Entscheidung des BFH ist für Arbeitnehmer, die Lohnkirchensteuer an ihren Arbeitgeber erstatten müssen, von Bedeutung.

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