Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen und zur Zulässigkeit einer Anschlussrevision – BFH-Urteil vom 17. August 2023, III R 24/21

Mit Urteil vom 17. August 2023 (III R 24/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen nicht nur durch einen Antrag auf Erlass eines Kindergeldbescheids, sondern auch durch einen Antrag auf Auszahlung von Kindergeld bewirkt werden kann.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2016 eine Tochter geboren. Das Ehepaar beantragte im Jahr 2018 die Auszahlung von Kindergeld für die Tochter. Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin einen Kindergeldbescheid, in dem es Kindergeld für die Monate ab August 2018 festsetzte.

Das Ehepaar wandte sich gegen den Kindergeldbescheid und machte geltend, dass das FA für die Monate ab Juli 2018 ebenfalls Kindergeld hätte festsetzen müssen. Das Ehepaar beantragte daher die Auszahlung von Kindergeld für die Monate ab Juli 2018.

Das FA lehnte den Antrag auf Auszahlung von Kindergeld für die Monate ab Juli 2018 ab. Es führte aus, dass die Festsetzungsfrist für die Monate ab Juli 2018 abgelaufen sei.

Das Ehepaar klagte gegen den Bescheid über die Ablehnung der Auszahlung von Kindergeld.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus, dass die Festsetzungsfrist für die Monate ab Juli 2018 durch den Antrag auf Auszahlung von Kindergeld gehemmt worden sei.

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Er führte aus, dass die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen nicht nur durch einen Antrag auf Erlass eines Kindergeldbescheids, sondern auch durch einen Antrag auf Auszahlung von Kindergeld bewirkt werden kann.

Der BFH hat weiter entschieden, dass die Anschlussrevision zulässig ist, wenn sie sich auf die Frage der Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bezieht.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen. Sie stellt klar, dass die Hemmung nicht nur durch einen Antrag auf Erlass eines Kindergeldbescheids, sondern auch durch einen Antrag auf Auszahlung von Kindergeld bewirkt werden kann.

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Zulässigkeit der Anschlussrevision von Bedeutung. Sie stellt klar, dass die Anschlussrevision zulässig ist, wenn sie sich auf die Frage der Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bezieht.

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