Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Zusammenhang mit der o. g. Umstellung Folgendes zu beachten:
Ab dem 1. Januar 2020 müssen in Deutschland registrierte Unternehmer für alle innergemeinschaftlichen Umsätze mit einem in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmer grundsätzlich dessen neue – ab dem 1. Januar 2020 gültige – niederländische USt-IdNr. verwenden.
Für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2019 ist die – vor der Umstellung – gültige USt-IdNr. zu verwenden, welche zum 1. Januar 2020 ungültig wird.
Soweit für bis zum 31. Dezember 2019 erbrachte Warenlieferungen oder sonstige Leistungen die Rechnungsstellung erst im Jahr 2020 erfolgt, kann in der Rechnung entweder die vor der Umstellung gültige oder die neue USt-IdNr. des in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmers verwendet werden.
In Deutschland registrierten Unternehmern, die Liefer- und Leistungsbeziehungen mit niederländischen Einzelunternehmern haben, wird empfohlen, rechtzeitig vor Ausführung der ersten Lieferung bzw. sonstigen Leistung im Jahr 2020 von diesen die neue USt-IdNr. zu erfragen.
Innergemeinschaftliche Lieferungen/Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche sonstige Leistungen (VIES)
1) Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG)
Bestätigungsanfragen nach § 18e UStG werden von den zuständigen niederländischen Behörden ab dem 1. Januar 2020 nur für die ab diesem Zeitpunkt gültigen USt-IdNrn. bestätigt. Dagegen werden USt-IdNrn., die bis zum 31. Dezember 2019 Gültigkeit hatten, ab dem 1. Januar 2020 von der niederländischen Verwaltung nicht mehr bestätigt. Es wird daher empfohlen, Bestätigungsanfragen zu niederländischen Unternehmen für Umsätze vor dem 1. Januar 2020 vor Ablauf des Jahres 2019 durchzuführen.
Wird eine niederländische USt-IdNr. ab dem 1. Januar 2020 nicht (mehr) bestätigt, sollten sich deutsche Unternehmer zunächst an ihren niederländischen Vertragspartner wenden, um gegebenenfalls dessen neue – ab 1. Januar 2020 gültige – USt-IdNr. von ihm zu erhalten.
1) Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG)
In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume ab Januar 2020 (§ 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG) zwingend die neue – ab 1. Januar 2020 gültige – niederländische USt-IdNr. anzugeben. Andernfalls kommt es zu Beanstandungen gegenüber dem leistenden Unternehmer durch das Bundeszentralamt für Steuern und das zuständige Finanzamt hat in der Folge zu prüfen, ob die vom leistenden Unternehmer in Anspruch genommene Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu versagen ist bzw. der leistende Unternehmer die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen zu versteuern hat.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7427-c / 19 / 10001 :002 vom 22.11.2019