EU-Wettbewerbshüter prüfen belgische Steuervorbescheide für multinationale Unternehmen jetzt einzeln

Die Europäische Kommission hat 39 eingehende Untersuchungen eingeleitet, um festzustellen, ob die belgischen Behörden multinationalen Unternehmen über Steuervorbescheide zu „Gewinnüberschüssen“ einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft haben. Dazu gehören u. a. aus Deutschland BASF, Evonik, Henkel und Knauf. Die Beschlüsse vom 16.09.2019 folgen auf ein Urteil des Gerichts vom Februar 2019, einen einschlägigen Beschluss der Kommission vom Januar 2016 für nichtig zu erklären.

Damals war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die betreffenden Steuervorbescheide Teil einer belgischen Beihilferegelung waren, die nach den EU-Beihilfevorschriften rechtswidrig war. Der Gerichtshof hat nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung von „Gewinnüberschüssen“ eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, sondern lediglich festgestellt, dass die Kommission das Bestehen einer Regelung nicht nachgewiesen hatte.

Demzufolge müsste die Vereinbarkeit der Steuervorbescheide mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen nach Auffassung des Gerichts individuell geprüft werden, weshalb die Kommission nun gesonderte eingehende Einzeluntersuchungen zu den betreffenden Steuervorbescheiden eingeleitet hat. Gleichzeitig hat die Kommission gegen das Urteil Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt, um weitere Klarheit über das Vorliegen einer Beihilferegelung zu erlangen. Das Verfahren läuft aktuell noch.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Für alle Unternehmen muss Steuergerechtigkeit gelten. Wir glauben, dass die mit der Befreiung sog. Gewinnüberschüsse verbundenen erheblichen Steuerermäßigungen nur bestimmten multinationalen Unternehmen und nicht auch anderen Unternehmen in vergleichbarer Lage zur Verfügung stehen. Entsprechend den Vorgaben des Gerichts haben wir beschlossen, gesonderte beihilferechtliche Untersuchungen zur Bewertung der einzelnen Steuervorbescheide einzuleiten. Zudem erwarten wir vom Europäischen Gerichtshof weitere Klarheit über das Vorliegen einer Beihilferegelung.“

Die eingehenden Untersuchungen betreffen individuelle „Gewinnüberschuss“-Steuervorbescheide der belgischen Behörden aus der Zeit zwischen 2005 und 2014 zugunsten von 39 belgischen Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören. Die meisten dieser multinationalen Konzerne haben ihren Sitz in Europa.

Nach den belgischen Körperschaftsteuervorschriften müssen Unternehmen eigentlich auf der Grundlage der tatsächlich mit ihren Tätigkeiten in Belgien erwirtschafteten Gewinne besteuert werden. Gemäß den auf der Grundlage des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs (Artikel 185 Absatz 2 Buchst. b des „Code des impôts sur les Revenus/Wetboek Inkomstenbelastingen“) ergangenen Steuervorbescheiden können multinationale Unternehmen in Belgien jedoch ihre Körperschaftsteuerschuld um sog. „Gewinnüberschüsse“ verringern, die sich angeblich aus dem Vorteil der Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern ergeben.

Diese Vorteile umfassen z. B. Synergien, Skaleneffekte, Reputation, Kunden- und Lieferantennetze oder den Zugang zu neuen Märkten. In der Praxis führten die Vorbescheide in der Regel dazu, dass mehr als 50 Prozent und in einigen Fällen sogar bis zu 90 Prozent der Gewinne dieser Unternehmen von der Steuer befreit wurden.

Die Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die in Rede stehenden Steuervorbescheide durch den Abzug der „Gewinnüberschüsse“ von der Bemessungsgrundlage das belgische Steuerrecht selektiv und damit unsachgemäß angewandt haben. Darüber hinaus befürchtet die Kommission, dass die belgische Praxis, zugunsten bestimmter Unternehmen „Gewinnüberschüsse“ in Steuervorbescheiden zu berücksichtigen, zu einer Ungleichbehandlung anderer belgischer Unternehmen geführt hat, die einen solchen Vorbescheid nicht erhalten haben oder nicht erhalten konnten.

Im Ergebnis könnten die Steuervorbescheide den 39 multinationalen Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft haben, der es ihnen ermöglicht, wesentlich weniger Steuern zu zahlen.

Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Belgien und Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.09.2019