EuGH zu staatlichen Beihilfen während COVID-19-Pandemie in Form eines Zahlungsmoratoriums für Zivilluftfahrtsteuer und Solidaritätsabgabe auf Flugtickets

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei Urteilen vom 23. November 2023 die Klagen der irischen Fluggesellschaft Ryanair gegen die von Frankreich und Schweden im Frühjahr 2020 eingeführten Unterstützungsmaßnahmen für die Luftfahrtbranche abgewiesen.

Im ersten Fall ging es um ein Zahlungsmoratorium für die Zivilluftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets in Frankreich. Die Maßnahme galt für alle Luftfahrtunternehmen mit französischer Betriebsgenehmigung und sah vor, dass die Zahlung dieser Abgaben bis zum 1. Januar 2021 ausgesetzt und anschließend auf einen Zeitraum von 24 Monaten gestreckt werden sollte.

Im zweiten Fall ging es um eine Garantieregelung für Darlehen von bis zu fünf Mrd. schwedischen Kronen (SEK) in Schweden. Die Regelung galt für alle Luftfahrtunternehmen mit schwedischer Betriebsgenehmigung.

Die Europäische Kommission hatte beide Maßnahmen genehmigt. Ryanair hatte die Genehmigungsbeschlüsse vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten. Das Gericht hatte die Klagen abgewiesen und festgestellt, dass die streitigen Beihilfemaßnahmen unionsrechtskonform seien.

Ryanair legte gegen die Urteile des Gerichts Rechtsmittel beim EuGH ein. Der EuGH hat nun alle von Ryanair geltend gemachten Argumente zurückgewiesen und somit die Urteile des Gerichts bestätigt.

Der EuGH bekräftigt insbesondere, dass eine Beihilfe nicht allein deshalb als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden kann, weil sie selektiv ist oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

In dem vorliegenden Fall hatte die Kommission festgestellt, dass die beiden Maßnahmen geeignet waren, die durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen. Die Maßnahmen waren daher im Interesse der Union und mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Entscheidung des EuGH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Unterstützung der Luftfahrtbranche in der COVID-19-Pandemie. Die Entscheidung bedeutet, dass solche Beihilfen grundsätzlich zulässig sind, wenn sie geeignet sind, die durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen.