EuGH zur Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Einkünfte aus dem Vermögen von in Frankreich wohnenden Personen, die in der schweizerischen Sozialversicherung versichert sind, dürfen nicht Sozialbeiträgen unterworfen werden, die der Finanzierung von Leistungen der sozialen Sicherheit in Frankreich dienen.

Herr und Frau Raymond Dreyer sind im schweizerischen Sozialversicherungssystem versicherte französische Steueransässige. Herr Dreyer hat seine berufliche Laufbahn in der Schweiz absolviert. Im Jahr 2016 zog die französische Steuerverwaltung die Eheleute Dreyer zu Beiträgen und Abgaben auf ihre im Jahr 2015 in Frankreich erzielten Einkünfte aus Vermögen heran, die u. a. für die Caisse nationale de solidarité pour l’autonomie (Nationale Solidaritätskasse für Eigenständigkeit, im Folgenden: CNA) verwendet wurden.

Da sie der Meinung waren, dass die Leistungen, die von dieser Einrichtung verwaltet und durch die in Rede stehenden Beiträge und Abgaben finanziert werden, Leistungen der sozialen Sicherheit seien, wandten sich die Eheleute Dreyer vor den französischen Gerichten gegen ihre Heranziehung zu diesen Beiträgen und Abgaben. Sie seien bereits in der schweizerischen Sozialversicherung versichert und müssten deshalb nicht zur Finanzierung der französischen Sozialversicherung beitragen. Die Verordnung der Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1bestimme nämlich, dass Personen, für die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterlägen, wobei die Schweiz insoweit als Mitgliedstaat angesehen werde.

Die mit dem Rechtsstreit zwischen den Eheleuten Dreyer und der französischen Steuerverwaltung befasste Cour administrative d’appel de Nancy (Verwaltungsberufungsgericht Nancy, Frankreich) äußerte Zweifel hinsichtlich der Art der Leistungen, die durch die für die CNA verwendeten Beiträge und Abgaben finanziert werden. Dieses Gericht möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob diese Leistungen, nämlich die Allocation personnalisée d’autonomie (individuelle Beihilfe zur Eigenständigkeit, im Folgenden: APA) und die Prestation compensatoire du handicap (Leistung zum Ausgleich einer Behinderung, im Folgenden: PCH) als Leistungen der sozialen Sicherheit angesehen werden können.

In seinem Urteil vom 14.03.2019 weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung ihrer persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird (erste Voraussetzung) und sie sich auf eines der in der Verordnung genannten Risiken bezieht (zweite Voraussetzung).

Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass die Berücksichtigung der Mittel des Empfängers allein zum Zwecke der Berechnung der tatsächlichen Höhe der Leistungen auf der Grundlage objektiver und gesetzlich festgelegter Kriterien keine individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit dieses Empfängers impliziert. Dies ist nach Ansicht des Gerichtshofs bei der APA und der PCH der Fall, da die Berücksichtigung der Mittel des Empfängers nur die Modalitäten für die Berechnung dieser Leistungen betrifft, wobei diese gewährt werden müssen, wenn der Antragsteller unabhängig von der Höhe seiner Mittel die Voraussetzungen erfüllt, die den Anspruch auf die Leistungen eröffnen.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass auch die Notwendigkeit, zum Zwecke der Gewährung der APA und der PCH den Grad des Verlusts an Eigenständigkeit oder der Behinderung des Antragstellers zu beurteilen, keine individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers impliziert. Die Beurteilung des Verlusts an Eigenständigkeit und der Behinderung erfolgt nämlich durch einen Arzt oder einen Mitarbeiter eines medizinisch-sozialen Teams oder durch ein multidisziplinäres Team anhand von vorab festgelegten Schemata, Listen und Bezugswerten, also aufgrund objektiver und gesetzlich festgelegter Kriterien, die bei ihrem Vorliegen den Anspruch auf die entsprechende Leistung eröffnen.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass nicht geprüft zu werden braucht, ob die APA und die PCH „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ im Sinne der Verordnung sind, weil sich sowohl aus seinem Urteil vom 14.03.2019 als auch aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt, dass die zwei oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, diese beiden Leistungen daher „Leistungen der sozialen Sicherheit“ darstellen und der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich diese beiden Begriffe gegenseitig ausschließen.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil C-372/18 vom 14.03.2019