EuGH zur Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlichen Vergünstigungen Österreichs

Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht.

Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, müssen in Österreich unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Vergünstigungen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können, da sie in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems beitragen wie österreichische Arbeitnehmer.

Seit dem 1. Januar 2019 passt Österreich für Arbeitnehmer, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat1 aufhalten, den Pauschalbetrag der Familienbeihilfe sowie der verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen2 nach oben oder unten3 entsprechend dem allgemeinen Preisniveau des betreffenden Mitgliedstaats an.4

Da diese Anpassung und die unterschiedliche Behandlung, die sich daraus in erster Linie für Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen ergibt, nach Ansicht der Kommission gegen Unionsrecht verstoßen, erhob diese5 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich6.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Jean Richard de La Tour dem Gerichtshof vor, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass die Anpassung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrags, des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen Unionsrecht verstößt.

Das Unionsrecht7 sieht nämlich ausdrücklich vor, dass Familienleistungen wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass die Familienangehörigen des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Festsetzung der Höhe dieser Leistungen nach dem Wohnsitz der Familienangehörigen stellt eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts dar, das den Unionsbürgern verliehen wird.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist es daher nicht zulässig, dass ein Mitgliedstaat in seine Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz der strikten Gleichwertigkeit der Höhe der Familienleistungen einführt, indem er davon ausgeht, dass dieses Erfordernis in Übereinstimmung mit dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel, nämlich dem Ausgleich von Familienlasten, nur wertmäßig erfüllt werden kann.

In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass das auf Unionsebene geschaffene System in Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass ein Wanderarbeitnehmer, wenn er in einem Mitgliedstaat Sozialabgaben und Steuern entrichtet, die gleichen Leistungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats erhalten können muss.

Er führt außerdem aus, dass die fraglichen Beträge im gesamten österreichischen Staatsgebiet ohne Berücksichtigung der Schwankungen im Zusammenhang mit dem Preisniveau in Österreich einheitlich sind8 und die tatsächlichen Ausgaben für konkrete Bedürfnisse des Kindes nicht berücksichtigt werden.

Zudem stellt der Generalanwalt in Bezug auf alle in Rede stehenden Vergünstigungen und Beihilfen fest, dass die in der österreichischen Regelung vorgenommene Unterscheidung nach dem Wohnort der Kinder die Wanderarbeitnehmer stärker betrifft und eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

Österreich hat aber keinen Grund anführt, der diese mittelbare Diskriminierung rechtfertigen könnte, so dass sie mit dem Unionsrecht9 unvereinbar ist.

Der Generalanwalt führt insbesondere aus, dass in einem Bericht des österreichischen Rechnungshofs angegeben wird, dass der Grund, der das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährden könnte, nicht in der ungefähr 6 % der Ausgaben für Familienleistungen betragenden Gewährung von Leistungen an Arbeitnehmer, deren Kinder außerhalb Österreichs wohnen, liegt, sondern im Fehlen einer angemessenen Kontrolle in Bezug auf die Gewährung dieser Leistungen.

Fußnoten

1 Oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
2 Es handelt sich um den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.
3 Nach den Angaben der Kommission beträgt der Anpassungsfaktor für die Tschechische Republik 0,619, für Deutschland 0,974, für Italien 0,948, für Ungarn 0,562, für Slowenien 0,79 und für die Slowakei 0,641. Lediglich gegenüber der Schweiz und Liechtenstein ist eine Anpassung nach oben vorzunehmen oder der gleiche Pauschalbetrag wie in Österreich auszuzahlen.
4 § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (FLAG) und § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (EStG).
5 Unterstützt von der Tschechischen Republik, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und der EFTA-Überwachungsbehörde.
6 Unterstützt von Dänemark und Norwegen.
7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1 und im ABl. 2015, L 213, S. 65).
8 Nach den Angaben der Kommission.
9 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 20.01.2022 zum Schlussantrag C-328/20 vom 20.01.2022