BFH-Urteil VI R 7/22 vom 24.10.2024
Am 24. Oktober 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wichtiges Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit von Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort gefällt. Das Urteil klärt die Voraussetzungen, unter denen ein Studium als Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt.
Leitsatz des BFH
Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt nur dann vor, wenn das Studium nach der jeweiligen Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden dem Studium zeitlich vollumfänglich widmen müssen – vergleichbar mit einer vollzeitbeschäftigten Erwerbstätigkeit.
Hintergrund des Urteils
Der Fall betraf einen Studierenden, der in Teilzeit studierte und keine parallele Erwerbstätigkeit ausübte. Das Finanzamt hatte die steuerliche Berücksichtigung seiner Fahrtkosten zum Studienort verweigert, da es sich nicht um ein Vollzeitstudium im steuerlichen Sinne handele. Der BFH bestätigte diese Sichtweise und stellte klar, dass nur ein Studium, das nach der jeweiligen Studienordnung eine vollumfängliche zeitliche Beanspruchung erfordert, als Vollzeitstudium anzusehen ist.
Auswirkungen des Urteils
Diese Entscheidung hat insbesondere für Teilzeitstudierende Konsequenzen, die Fahrtkosten steuerlich geltend machen wollen:
- Studierende in einem Vollzeitstudium können ihre Fahrtkosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen.
- Studierende in einem Teilzeitstudium haben diese Möglichkeit in der Regel nicht, sofern sie keine parallele Erwerbstätigkeit nachweisen können.
- Entscheidend ist die Studienordnung: Ist das Studium nicht so ausgestaltet, dass es einem Vollzeitjob entspricht, gelten steuerliche Einschränkungen.
Praxistipp
Studierende sollten prüfen, ob ihr Studiengang als Vollzeitstudium gilt und sich ggf. eine entsprechende Bescheinigung von der Hochschule ausstellen lassen. Wer neben dem Studium arbeitet, kann unter Umständen Fahrtkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Siehe auch Steuererklärung Studenten
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 7/22 vom 24.10.2024