Fehlbuchung: Bank darf keine gesonderte Gebühr verlangen

Fehlbuchung: Bank darf keine gesonderte Gebühr verlangen

 

Mit dem Grundpreis für die Kontoführung sind längst nicht alle Kosten abgedeckt. Einige Banken verlangen z. B. für einzelne Buchungen extra Kosten. Allerdings darf eine Bank keine zusätzlichen Gebühren für Fehlbuchungen von ihren Kunden verlangen.

 

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden und die beklagte Raiffeisenbank aus Oberfranken stritten um die Zulässigkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Verbraucherschutzverband beanstandete die Regelung des Geldinstituts, wonach von den Privatkunden zusätzlich zum vierteljährlich anfallenden Grundpreis für die Kontoführung für jeden Buchungsposten ohne Einschränkung 0,35 EUR verlangt werden konnte.

Dies benachteilige nach Ansicht des Klägers die Verbraucher unangemessen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedem Kunden für Barein- und Barauszahlungen am Schalter zumindest einige Freiposten eingeräumt werden müssten.

 

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam. Die Richter bemängelten, dass die Kunden auch bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags ein Entgelt zahlen müssten. Nach der gesetzlichen Regelung habe die Bank als Zahlungsdienstleister jedoch keinen Anspruch auf ein solches Entgelt. Von diesen Vorgaben dürfe nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden.

Des Weiteren bemängelte der Bundesgerichtshof, dass die Bank die Erfüllung eigener Pflichten in unzulässiger Weise auf ihre Kunden abwälze. Das Kreditinstitut habe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei Fehlbuchungen das Zahlungskonto wieder unentgeltlich auf den richtigen Stand zu bringen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche zum Nachteil des Kunden dagegen verstoßen, seien daher unwirksam, da sie die Bankkunden unangemessen benachteiligen.