Pensionär kann Arbeitszimmer voll absetzen

Pensionär kann Arbeitszimmer voll absetzen

 

Nur wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, können die Kosten in voller Höhe ohne Begrenzung auf 1.250 EUR abgesetzt werden. Einnahmen aus einer früheren Tätigkeit spielen hierbei grundsätzlich keine Rolle.

 

Der Ingenieur P wurde im März 2007 pensioniert und bezog ab April Versorgungsbezüge. Daneben erzielte er zusammen mit seiner Ehefrau geringfügige Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung sowie aus Kapitalvermögen.

Im Juli nahm P eine selbstständige Tätigkeit als Gutachter auf. Dafür nutzte er ein Arbeitszimmer von 26,90 qm im Keller des privat genutzten Einfamilienhauses der Eheleute. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an die Heizung angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen. Das eingeschossige Gebäude war voll unterkellert und hatte eine Gesamtwohnfläche von 135,97 qm.

P machte bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit 3.372,51 EUR als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.250 EUR an.

Das Finanzgericht war dagegen der Auffassung, das Arbeitszimmer stelle den Tätigkeitsmittelpunkt des P dar.

 

Entscheidung      
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an, dass das Arbeitszimmer des P den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Für die Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts sind zwar grundsätzlich nicht nur die Einkunftsarten, für die eine Tätigkeit prägend ist, sondern auch Einkünfte, bei denen die “Nutzenziehung” im Vordergrund steht, zu berücksichtigen. Auch insoweit liegt ein aktives Tätigwerden vor, z. B. bei Vermögensverwaltung oder Vermietertätigkeit. Dagegen sind Einkünfte aus früheren Dienstleistungen nicht einzubeziehen. Denn sie werden nicht durch eine im Veranlagungszeitraum ausgeübte Tätigkeit erzielt und sind auch nicht Nutzungen aus einer vermögensverwaltenden Betätigung.

Da sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit richtet, lag der Tätigkeitsmittelpunkt des P in seinem Arbeitszimmer im Keller. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen treten wegen Geringfügigkeit zurück. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen sind somit in voller Höhe abziehbar. Die Revision des Finanzamts, das den Abzug auf 1.250 EUR begrenzen wollte, wurde daher zurückgewiesen.