Feriensprachkurs auf Malta: Kein Schulgeldabzug möglich

Eltern, die in die Bildung ihrer Kinder investieren, möchten die Kosten oft steuerlich geltend machen. Doch nicht alle Bildungsaufwendungen sind begünstigt – insbesondere nicht solche für Sprachkurse im Ausland, wenn diese keine schulische oder berufsbildende Qualifikation zum Ziel haben.

Ein aktueller Fall aus Hamburg (FG Hamburg, Urteil vom [Datum]) zeigt die steuerlichen Grenzen deutlich auf – und klärt zugleich einen wichtigen Aspekt des Europarechts.


🎓 Der Streitfall: Sprachkurs in den Ferien

Die Eltern eines Schülers hatten die Kosten für einen Feriensprachkurs auf Malta als Sonderausgaben für Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) geltend gemacht. Sie argumentierten, der Kurs habe der Vorbereitung auf das deutsche Abitur gedient und damit auf einen inländischen Schulabschluss vorbereitet.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab – ebenso wie das Finanzgericht Hamburg.


Warum der Abzug scheiterte

Das Gericht stellte klar:

  • Begünstigt sind nur solche Bildungseinrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten.
  • Dies kann auch ein ausländischer Abschluss sein – sofern es sich um eine von dem jeweiligen Staat (z. B. Malta) offiziell anerkannte Ausbildung handelt.
  • Im konkreten Fall handelte es sich jedoch um einen reinen Ferien-Sprachkurs, ohne Anschluss an ein staatliches Curriculum oder einen anerkannten Abschluss.

Ergebnis: Kein Sonderausgabenabzug.


🇪🇺 Klarstellung zur EU-Konformität

Das FG stellte außerdem klar:
Ein Sonderausgabenabzug kann auch bei ausländischen Einrichtungen erfolgen – nicht nur bei deutschen Schulen. Voraussetzung ist aber:

  • Vorbereitung auf einen staatlich anerkannten Abschluss,
  • Ausbildung nach einem von dem betreffenden EU-Staat genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan.

Die bloße sprachliche oder kulturelle Förderung reicht für den steuerlichen Abzug nicht aus.


📌 Fazit und Ausblick

  • Sprachreisen oder Ferienkurse im Ausland sind nicht automatisch steuerlich begünstigt – auch nicht, wenn sie schulnah begründet werden.
  • Schulgeld kann nur dann als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn die besuchte Einrichtung auf einen staatlich anerkannten Abschluss vorbereitet – und dies nachweislich durch einen genehmigten Lehrplan.
  • Der Fall liegt aktuell beim BFH (Az. VIII R xx/xx) – es bleibt abzuwarten, ob es in der Revision neue Maßstäbe gibt.

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Quelle:
FG Hamburg, Urteil zu Feriensprachkursen auf Malta (Az. nicht veröffentlicht)
Revisionsverfahren anhängig beim BFH – VIII. Senat