Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20. März 2025 (Az. 8 V 250/25) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids abgelehnt. Der Antrag war auf Grundlage eines im Internet verbreiteten Musterschreibens gestellt worden, in dem verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) geäußert wurden.
Hintergrund: Worum ging es?
Im Zuge der Grundsteuerreform mussten bundesweit neue Grundsteuerwerte festgestellt werden. In Baden-Württemberg kommt das modifizierte Bodenwertmodell des LGrStG zur Anwendung. Dagegen gibt es anhaltende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen einer möglichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Ein Steuerpflichtiger beantragte die Aussetzung der Vollziehung, um bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung keine Grundsteuer entrichten zu müssen. Das Finanzgericht lehnte dies jedoch ab.
Die Argumentation des Gerichts
1. Kein überwiegendes Aussetzungsinteresse
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel nur möglich, wenn das berechtigte Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz das öffentliche Interesse (hier: der Kommune an einer geordneten Haushaltsführung) überwiegt.
➡️ Fazit des Gerichts: Ein solcher Vorrang des privaten Interesses konnte nicht festgestellt werden. Die Zahlung der Grundsteuer belaste den Antragsteller nicht in einer Weise, die seine Existenz gefährde.
2. Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG
Das FG stellte zudem klar, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 38 Abs. 1 LGrStG habe. Es verwies dazu auf seine früheren Entscheidungen vom 11.06.2024 (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23), in denen das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des Landesmodells bejaht hatte.
⚖️ Gegen diese Urteile sind zwar Revisionen beim BFH anhängig (II R 26/24 und II R 27/24) – doch dies allein genügt nicht für eine AdV.
3. Keine Zulassung der Beschwerde
Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen – der Weg zu einem weiteren Eilverfahren ist damit verschlossen.
Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?
📌 Wer aktuell auf Grundlage eines Mustertextes versucht, die Zahlung der Grundsteuer aufzuschieben, hat geringe Erfolgsaussichten.
📌 Die Finanzgerichte stellen das öffentliche Interesse an einer stabilen kommunalen Finanzierung über etwaige verfassungsrechtliche Zweifel – zumindest solange kein konkreter Nachteil für den Einzelnen droht.
Fazit
Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg zeigt: Standardisierte Einspruchs- und Aussetzungsanträge werden kaum Erfolg haben, wenn sie nicht auf eine konkrete Härte oder individuelle Betroffenheit gestützt sind. Wer Zweifel an der Grundsteuerfestsetzung hat, sollte weiterhin Einspruch einlegen, muss die Zahlung jedoch in der Regel zunächst leisten.
Ob das Bundesverfassungsgericht oder der BFH künftig anders entscheidet, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt: Klagen ja – Aussetzung nein.
Quelle:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2025 – 8 V 250/25
Pressemitteilung vom 02.04.2025
www.landesrecht-bw.de
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