FG Düsseldorf: Grundstücksveräußerung – Privates Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang?

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2025 – 10 K 245/22 E

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Ein Grundstückserwerb im Rahmen eines Pflichtteilsausgleichs ist nicht automatisch ein steuerfreier erbrechtlicher Vorgang. Vielmehr kann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vorliegen – mit der Folge der Besteuerung des Veräußerungsgewinns.

Hintergrund des Falls

Eine Klägerin hatte gemeinsam mit ihrer Mutter den Vater beerbt. Zur Regelung ihres Pflichtteilsanspruchs übernahm sie von ihrer Mutter ein bebautes Grundstück, dessen Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt mit 52.000 Euro angegeben wurde. Zwei Jahre später veräußerte sie das Grundstück für 160.000 Euro.

Das Finanzamt setzte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 108.000 Euro an. Die Klägerin argumentierte dagegen, es habe sich um einen erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter oder hilfsweise um eine gemischte Schenkung gehandelt.

Das FG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

Kernaussagen des FG-Urteils

  • Keine Vereinbarung mit Versorgungscharakter:
    Im Übertragungsvertrag fanden sich keine Hinweise, dass die Klägerin sich verpflichtet hätte, dauerhaft für den Unterhalt der Mutter aufzukommen, um dafür das Grundstück zu erhalten. Eine Versorgungskomponente lag daher nicht vor.
  • (Teilweise) Erfüllung einer erbrechtlichen Forderung:
    Der Erwerb des Grundstücks diente vielmehr (teilweise) der Erfüllung der Pflichtteilsansprüche der Klägerin und war somit ein entgeltlicher Vorgang – relevant für § 23 EStG.
  • Keine gemischte Schenkung:
    Eine subjektiv gewollte unentgeltliche Komponente der Übertragung konnte nicht festgestellt werden. Allein eine möglicherweise zu niedrige Bewertung des Grundstücks reicht dafür nicht aus.
  • Folge:
    Die Veräußerung des Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren löste einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn aus.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt eindrücklich:
Nicht jede Grundstücksübertragung im Rahmen eines Pflichtteilsausgleichs bleibt einkommensteuerlich unbeachtlich.

Wichtig für die steuerliche Einordnung sind:

  • Die genaue vertragliche Gestaltung des Übertragungsvorgangs
  • Das Vorliegen einer expliziten Vereinbarung über Versorgungsleistungen
  • Der subjektive Wille der Parteien (Schenkungsabsicht ja/nein)

Fehlt es an eindeutigen Anhaltspunkten für eine unentgeltliche oder versorgungsbedingte Übertragung, ist regelmäßig von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen – mit der Folge der möglichen Besteuerung nach § 23 EStG bei späterer Veräußerung.


Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Mitteilung vom 14.05.2025 zum Urteil 10 K 245/22 E vom 08.04.2025