FG Düsseldorf: Keine sachliche Verflechtung bei untergeordneter Dachflächenvermietung für Photovoltaikanlagen

Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2025, Az. 5 K 814/22 G,F; nicht rechtskräftig, Revision beim BFH anhängig unter Az. III R 12/25) hat entschieden, dass die Vermietung von Dachflächen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht automatisch zu einer Betriebsaufspaltung führt – jedenfalls dann nicht, wenn dieser Geschäftsbereich für das Betriebsunternehmen insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen, vermietete Dachflächen an eine konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Diese Gesellschaft betrieb unter anderem Photovoltaikanlagen auf den angemieteten Dächern. Die Klägerin wollte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Begründung: Zwischen der Dachflächenüberlassung und der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen bestehe eine sachliche Verflechtung – und damit eine Betriebsaufspaltung.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Gericht sah dies anders:

  • Nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung sei eine Gesamtbildbetrachtung erforderlich.
  • Die vermieteten Dachflächen hatten nur einen geringen Anteil am Gesamtumsatz der Betriebsgesellschaft.
  • Daher komme ihnen keine wesentliche Bedeutung für das Gesamtunternehmen zu.
  • Eine Betriebsaufspaltung sei in diesem Fall nicht gegeben.

Der Senat stellte klar, dass die sogenannte Filialrechtsprechung des BFH (die für bestimmte Fallgruppen eine Betriebsaufspaltung bejaht) nicht ohne Weiteres auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragbar sei.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft mehr Klarheit für Immobilienunternehmen, die Dachflächen an Betriebsgesellschaften vermieten:

  • Eine sachliche Verflechtung liegt nicht schon deshalb vor, weil die Betriebsgesellschaft die Flächen für einen Teilbereich ihrer Tätigkeit nutzt.
  • Maßgeblich ist, ob diese Tätigkeit im Gesamtunternehmen von erheblichem Gewicht ist.

Revision beim BFH

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der BFH wird sich im Verfahren III R 12/25 mit der Frage befassen.


👉 Praxistipp: Immobilienunternehmen, die Dachflächen an verbundene Unternehmen vermieten, sollten prüfen, welchen Stellenwert diese Nutzung im Gesamtgeschäft des Mieters hat. Dies kann entscheidend dafür sein, ob die erweiterte Grundstückskürzung gewährt wird oder nicht.