Am 15. Oktober 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das finale Schreiben zur Einführung der E-Rechnung, das ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Nach intensiven Diskussionen und zahlreichen Anregungen aus der Praxis, insbesondere vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV), wurden einige praxisrelevante Anpassungen vorgenommen. Der DStV hatte in seiner Stellungnahme S 10/24 wichtige Verbesserungsvorschläge eingebracht, die nun teilweise umgesetzt wurden.
Wesentliche Anpassungen im finalen BMF-Schreiben:
1. Praxisnahe Übermittlungswege:
Die ursprünglich geplanten Beschränkungen der Übermittlungswege, wie etwa das Verbot der Übertragung via USB-Stick, wurden gestrichen. Stattdessen ermöglicht das finale Schreiben flexible und praxisnahe Übertragungsarten. So wird der Download von Rechnungen sowie die Ablage in einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen als zulässige Übermittlungswege anerkannt. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für viele Unternehmen dar, die verschiedene Übertragungsmöglichkeiten nutzen.
2. Vermeidung unnötiger Bürokratie bei Dauerrechnungen:
Ein weiterer Erfolg des DStV ist die Erleichterung bei Dauerrechnungen, die vor dem 01.01.2027 in Papierform oder als PDF ausgestellt wurden. Diese müssen erst dann in E-Rechnungen umgewandelt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern. Dies schafft Planungssicherheit und verringert unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die bisher mit analogen Rechnungen gearbeitet haben.
3. Klarstellung zu Rechnungskorrekturen:
Unternehmer, die Leistungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist noch mit Papier- oder PDF-Rechnungen abrechnen, dürfen diese Rechnungen auch in demselben Format korrigieren. Eine Pflicht zur Korrektur im E-Rechnungsformat besteht nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung ausgestellt werden müssen. Diese Flexibilität sorgt für eine fließende Umstellung und reduziert die Komplexität in der Übergangsphase.
4. Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen bei Kleinunternehmern:
Trotz Kritik des DStV bleibt die E-Rechnungspflicht auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) bestehen. Allerdings hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags signalisiert, auf die Ausstellungspflicht für diesen Personenkreis verzichten zu wollen. Der DStV wird weiterhin an diesem Thema dranbleiben und die Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Fazit:
Mit dem finalen BMF-Schreiben zur E-Rechnung sind viele praxisnahe Lösungen und Erleichterungen eingeführt worden, die den Übergang zur E-Rechnung deutlich vereinfachen. Besonders die Flexibilität bei den Übermittlungswegen und der Umgang mit Dauerrechnungen werden von Unternehmen positiv aufgenommen. Für Kleinunternehmer bleibt allerdings noch Handlungsbedarf, um die E-Rechnungspflicht weiter zu entschärfen. Der DStV wird die Entwicklungen weiter begleiten und informieren.
Weitere Informationen sowie eine Mandanten-Info-Broschüre „Neuerungen bei der E-Rechnung (B2B)“ finden Sie auf der Webseite des Deutschen Steuerberaterverbands e.V.
Quellen:
Deutscher Steuerberaterverband e.V.