Aktuelle Informationen vom BMWK
Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen endet am 30. September 2024. Dies gilt für alle Fälle, in denen eine Fristverlängerung beantragt wurde.
Technische Übergangsfrist bis 15. Oktober 2024
Das Portal zur digitalen Einreichung bleibt bis zum 15. Oktober 2024 geöffnet. Bis zu diesem Datum eingereichte Schlussabrechnungen werden akzeptiert und bearbeitet. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine formale Fristverlängerung, sondern um eine „technische Übergangsfrist“, um kurzfristige technische Probleme bei der Einreichung zu vermeiden.
Verfahren nach dem 15. Oktober 2024
Wurde bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht, beginnen Anhörungsverfahren. Die Nichteinreichung kann zur vollständigen Rückzahlung der erhaltenen Hilfen führen. Im Anhörungsverfahren haben Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30. November 2024. Danach werden Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.
Wichtiger Hinweis:
- Reichen Sie Ihre Corona-Schlussabrechnung möglichst vor dem 30. September 2024 ein.
- Nutzen Sie die technische Übergangsfrist bis zum 15. Oktober 2024 nur bei technischen Problemen.
- Reagieren Sie auf Anhörungsschreiben unbedingt fristgerecht und reichen Sie die Schlussabrechnung nach, um Rückzahlungen zu vermeiden.
Bleiben Sie aufmerksam und handeln Sie rechtzeitig, um mögliche Nachteile zu vermeiden!