Fristlose Kündigung bei unberechtigter Vorteilsgewährung

Fristlose Kündigung bei unberechtigter Vorteilsgewährung

Kernfrage

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in einer jüngeren Entscheidung zu zwei Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Zum einen ging es darum, ob einem Arbeitnehmer, dem von einem Geschäftspartner private Vorteile gewährt worden waren, fristlos gekündigt werden kann. Zum anderen hatte das Gericht darüber zu befinden, ob ein unterjähriges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dazu führen kann, dass eine erfolgsabhängige Vergütung bei entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung ganz entfallen kann. Dabei geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Vergütungsbestandteile, die vertraglich fest zugesagt sind, in der Regel nicht unter Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalte gestellt werden können.

Sachverhalt

Der Kläger war leitender Angestellter und hatte sich von einem Geschäftspartner private Vorteile (hier Bauleistungen am Privathaus) gewähren lassen. Deswegen kündigte der Arbeitgeber fristlos. Mit seiner Kündigungsschutzklage, mit der er die Vorteilsgewährung bestritt, machte der Kläger parallel Ansprüche auf seine Tantieme geltend. Als Grund führte er an, die bestehende Arbeitsvertragsregelung, die eine Tantieme im Falle des unterjährigen Ausscheidens ausschloss, sei unwirksam.

Entscheidung

Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil eine „Schmiergeldzahlung“ regelmäßig immer eine fristlose Kündigung rechtfertige; zumal beim Kläger nachgewiesen werden konnte, dass er die Vorteilsgewährung wider besseren Wissens bestritten habe. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Vergütungsansprüche erst mit der fristlosen Kündigung enden. Aus diesem Grund könne er den Teil der Tantieme verlangen, der bis zur fristlosen Kündigung erdient worden sei. Die Tantieme stelle einen festen Vergütungsbestandteil dar, dessen Ausschluss bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unwirksam sei.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Mit Rücksicht auf den Tantiemeanspruch hat das Landesarbeitsgericht allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Hier bleibt abzuwarten, ob das BAG, soweit dies die arbeitsvertragliche Klausel zulässt, den Tantiemeanspruch für den Fall einer berechtigten, unterjährigen, fristlosen Kündigung wegfallen lässt.