Fristverlängerung für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Eine überaus erfreuliche Nachricht zur Quasi-Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022: Die Verlängerung bis zum 2. April 2024 gibt den betroffenen kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften sowie ihren Steuerberatern zusätzlichen Raum, um die notwendigen Unterlagen vorzubereiten und einzureichen, ohne das Risiko eines Ordnungsgeldverfahrens eingehen zu müssen. Dies ist besonders wichtig, da die anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und die zusätzlichen Aufgaben wie die Beantragung von Corona-Wirtschaftshilfen und die Abgabe der Grundsteuererklärungen den Arbeitsalltag in vielen Kanzleien erschwert haben.

Es ist sicherlich eine große Erleichterung für viele Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die Unternehmen, die sie vertreten, dass das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz eine solche Entscheidung getroffen hat.

Es ist ermutigend zu sehen, dass die Anliegen des Berufsstandes ernst genommen werden und dass eine solche Anpassung der Fristen möglich ist, um den realen Gegebenheiten und Herausforderungen gerecht zu werden. Dies zeigt, dass die Stimme des Deutschen Steuerberaterverbandes und seiner Mitglieder Gewicht hat und zu konkreten Erleichterungen führen kann.

Wir hoffen, dass diese zusätzliche Zeit allen Beteiligten hilft, die Jahresabschlüsse ohne unnötigen Druck und mit der gebotenen Sorgfalt fertigzustellen. Es ist ein schönes Beispiel dafür, wie Flexibilität und Verständnis in der Verwaltung zu einer Win-Win-Situation für alle Beteiligten führen können.

Wir wünschen Ihnen, besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Möge das kommende Jahr weniger herausfordernd sein und mehr Raum für positive Entwicklungen bieten.