Fristverlängerung und vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2012

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012, Fristverlängerung und vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2012

1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hes
sen) vom 2.1.2013 über Steuererkiärungsfristen 2012 (Fristenerlass 2012^ sind im
Bundessteuerblatt l 2013, S. 66, veröffentlicht.

2. Fristverlängerungen

Unverändert zu dem Verfahren im Vorjahr wird die gesetzliche Abgabefrist des 31.5.2013 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den 31.12.2013 verlängert. Diese allgemeine Fristverlängerung gilt auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigener Sache. Fristverlängerungen über den 31.12.2013 hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum 28.2.2014 zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus.

Eine über den 28.2.2014 hinausgehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Abschn. II Abs. 3 Satz 2 des Fristenerlass 2012V

 

3. Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen

3.1 Auswahl der Fälle

Gemäß Abschnitt II Abs. 2 des Fristenerlasses 2012 sollen insbesondere in den Fäl
len die Steuererklärungen vorzeitig angefordert werden, in denen für den vorangegan
genen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht ab
gegeben wurden.

3.1.1 Finanzämter für Körperschaften

Es werden in allen Fällen, in denen die Körperschaftsteuer- oder die Feststellungser
klärungen für 2011 nicht bis zum 31.3.2013 abgegeben worden sind, die entsprechen
den Steuererklärungen für 2012 maschinell zum 31.8.2013 vorzeitig angefordert. Die
se Vorgaben berücksichtigen unter Fortführung des Verfahrens im Vorjahr die beson
deren Rahmenbedingungen in den Finanzämtern für Körperschaften.
Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben (Muster siehe Anlage) werden zen
tral versandt. Die Absendung erfolgt voraussichtlich im April 2013. Zweitschriften für
die Akten werden nicht ausgedruckt.

3.1.2 Regional zuständige Finanzämter

Es werden in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer- oder die Feststellungser
klärungen für 2011 nicht bis zum 30.4.2013 abgegeben worden sind, die entsprechen
den Erklärungen für 2012 maschinell zum 15.10.2013 vorzeitig angefordert. Diese
Vorgaben berücksichtigen unter Fortführung des Verfahrens im Vorjahr die besonde
ren Rahmenbedingungen in den regional zuständigen Finanzämtern.
Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben (Muster siehe Anlage) werden zen
tral versandt. Die Absendung erfolgt voraussichtlich im Mai 2013. Zweitschriften für
die Akten werden nicht ausgedruckt.

3.1.3 Personelle vorzeitige Anforderung

Darüber hinaus bleibt eine personelle vorzeitige Anforderung zulässig, wenn dies
nach den Verhältnissen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint (vgl. Abschn. II Abs. 2
Satz 1 des Fristenerlass 2012). Hierfür steht die Unifa-Vorlajge „Steuererklärung(en)
Abgabe vorzeitig“ im Dokumentenmanager unter
– Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\
– VeranlagungWiforderung Steuererklärung\
– KörperschaftsteuerstelleWiforderung Steuererklärung\
zur Verfügung.
Im Fall einer Betriebseinstellung sind die Betriebssteuererklärungen immer vorzeitig
anzufordern.

3.2 Bearbeitungszeit vorzeitig angeforderter Erklärungen

Die vorzeitig angeforderten Steuererklärungen sind ohne Rücksicht auf das steuerli
che Ergebnis möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu bearbeiten.
3.3 Keine Fristverlängerung vorzeitig angeforderter Erklärungen
Bei vorzeitig angeforderten Steuererklärungen kommt eine Fristverlängerung nur in
Einzelfällen in Betracht, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Person
des Steuerpflichtigen oder des Angehörigen der steuerberatenden Berufe ein zwin
gender Ausnahmefall vorliegt. Ein zwingender Ausnahmefall liegt insbesondere nicht
vor, wenn Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe geltend gemacht werden.

3.4 Keine Erinnerungen für ausstehende vorzeitig angeforderte Erklärungen

Nach ergebnislosem Fristablauf erfolgt keine Erinnerung an die Abgabe ausstehender
Erklärungen. Es können sodann ohne weiteres erforderliche Maßnahmen – Zwangs
geldverfahren (§ 328 AO) oder Schätzung der Besteuerungsgrundlageh (§ 162 AO)
und Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO) – ergriffen werden.
Arbeitslisten ausstehender Erklärungen werden kurzfristig nach Fristablauf ausgege
ben.

3.5 Information an Kammern und Verbände

Die Steuerberaterkammer Berlin, der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.
und der Berlin-Brandenburger Verband der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ver
eidigten Buchprüfer e.V. werden über diese Regelung informiert.