Auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sog. „Fünftel-Regelung“) anwendbar. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Mai 2019 (Az. 3 K 1007/18 E) entschieden.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster ist dem gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die Überstundenvergütung, die der Kläger für mehrere Jahre erhalten habe, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i. S. v. § 34 Abs. 1 EStG sei. Eine Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, „zusammengeballt“ zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 17.06.2019 zum Urteil 3 K 1007/18 vom 23.05.2019