Gehaltsnachzahlung: Arbeitgeber muss Steuernachteil ausgleichen

Kommt es zu Gehaltszahlungen für Vorjahre, so können diese Zahlungen zusammen mit den laufenden Gehaltszahlungen im Steuerjahr zu einer progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung führen. Dieser steuerliche Nachteil kann vom Arbeitnehmer als Schaden i. S. d. §§ 249 ff und 286 BGB bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden (sog. Steuerschaden). Für diesen Steuerschaden ist bei arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen der Rechtsweg zum Arbeitsgericht gegeben.

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4 Ta 268/13 vom 27.01.2014 (SächsLAG)