Gelangensbestätigung: BMF veröffentlicht endgültiges Schreiben

Gelangensbestätigung: BMF veröffentlicht endgültiges Schreiben

Kernaussage
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Der liefernde Unternehmer muss allerdings nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Scheitert dies, ergeben sich häufig empfindlich hohe Nachzahlungen für die betroffenen Lieferanten.

Rechtslage
Mit Wirkung vom 1.10.2013 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt (§ 17a-c Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV). Hierdurch sollen die Nachweise praktikabler als bisher ausgestaltet werden. Neben der Gelangensbestätigung sind nun auch alternative Nachweise zulässig.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Neuregelung Stellung bezogen. Das Schreiben behandelt die Gelangensbestätigung sowie die alternativen Nachweise.

Konsequenz
Zunächst ist festzuhalten, dass das nun veröffentlichte Schreiben noch Abweichungen von dem zuvor in Umlauf gegebenen Entwurf enthält. Neu ist u. a., dass den Unternehmern nochmals eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 sowie weitere Vereinfachungen, z. B. bei Einschaltung von Kurierdiensten, zugestanden werden. Die Umstellung auf die Neuregelung muss nun spätestens zum 1.1.2014 erfolgt sein. Die Unternehmen sollten sich aber nicht so viel Zeit lassen. Zum einen ist die Übergangsregelung nicht im Gesetz verankert, so dass die Finanzgerichte nicht hieran gebunden sind, sollte es Streit über die Nachweise geben. Zum anderen zeigt sich schon jetzt in der Praxis, dass trotz des umfangreichen BMF-Schreibens der Teufel im Detail sitzt. Schwierigkeiten können jetzt noch in Ruhe beseitigt werden, kurz vor dem Jahreswechsel dürfte dies schwierig sein. Dies gilt auch für die Überzeugungsarbeit, die bei den Kunden geleistet werden muss, damit diese die neuen Nachweise akzeptieren. So mag die elektronische Gelangensbestätigung aus deutscher Sicht zwar häufig der „einfachste“ Nachweis sein, für die Kunden ist dies hingegen neu, da in anderen EU-Staaten Frachtpapiere als Nachweis dienen. Methodisch sollte der Umstellung eine Analyse der vorhandenen Lieferbeziehungen vorangehen. Hierauf aufbauend ist festzulegen, in welcher Form der Nachweis geführt werden soll. Dies ist mit den Kunden und den eingeschalteten Transportunternehmen abzustimmen. Das eigene Personal (z. B. Fibu, Versand, Auftragsannahme) ist im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu schulen, ggf. sind auch Anpassungen der EDV erforderlich.