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Gelangensbestätigung: BMF veröffentlicht endgültiges Schreiben

Gelangensbestätigung: BMF veröffentlicht endgültiges Schreiben

Kernaussage
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Der liefernde Unternehmer muss allerdings nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Scheitert dies, ergeben sich häufig empfindlich hohe Nachzahlungen für die betroffenen Lieferanten.

Rechtslage
Mit Wirkung vom 1.10.2013 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt (§ 17a-c Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV). Hierdurch sollen die Nachweise praktikabler als bisher ausgestaltet werden. Neben der Gelangensbestätigung sind nun auch alternative Nachweise zulässig.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Neuregelung Stellung bezogen. Das Schreiben behandelt die Gelangensbestätigung sowie die alternativen Nachweise.

Konsequenz
Zunächst ist festzuhalten, dass das nun veröffentlichte Schreiben noch Abweichungen von dem zuvor in Umlauf gegebenen Entwurf enthält. Neu ist u. a., dass den Unternehmern nochmals eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 sowie weitere Vereinfachungen, z. B. bei Einschaltung von Kurierdiensten, zugestanden werden. Die Umstellung auf die Neuregelung muss nun spätestens zum 1.1.2014 erfolgt sein. Die Unternehmen sollten sich aber nicht so viel Zeit lassen. Zum einen ist die Übergangsregelung nicht im Gesetz verankert, so dass die Finanzgerichte nicht hieran gebunden sind, sollte es Streit über die Nachweise geben. Zum anderen zeigt sich schon jetzt in der Praxis, dass trotz des umfangreichen BMF-Schreibens der Teufel im Detail sitzt. Schwierigkeiten können jetzt noch in Ruhe beseitigt werden, kurz vor dem Jahreswechsel dürfte dies schwierig sein. Dies gilt auch für die Überzeugungsarbeit, die bei den Kunden geleistet werden muss, damit diese die neuen Nachweise akzeptieren. So mag die elektronische Gelangensbestätigung aus deutscher Sicht zwar häufig der „einfachste“ Nachweis sein, für die Kunden ist dies hingegen neu, da in anderen EU-Staaten Frachtpapiere als Nachweis dienen. Methodisch sollte der Umstellung eine Analyse der vorhandenen Lieferbeziehungen vorangehen. Hierauf aufbauend ist festzulegen, in welcher Form der Nachweis geführt werden soll. Dies ist mit den Kunden und den eingeschalteten Transportunternehmen abzustimmen. Das eigene Personal (z. B. Fibu, Versand, Auftragsannahme) ist im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu schulen, ggf. sind auch Anpassungen der EDV erforderlich.

Gelangensbestätigung: BMF legt Entwurf vor

Gelangensbestätigung: BMF legt Entwurf vor

Einführung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Allerdings muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Häufig scheitert dies und die Unternehmen werden mit empfindlichen Nachzahlungen konfrontiert.

Rechtslage
Mit Wirkung vom 1.10.2013 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt (§ 17a-c UStDV). Hierdurch sollen die Nachweise für die Praxis praktikabler als bisher ausgestaltet werden. Neben der Gelangensbestätigung sind nun auch alternative Nachweise zulässig.

Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun einen Entwurf eines Schreibens zur Neuregelung zur Stellungnahme in Umlauf gegeben. Das Schreiben behandelt die Gelangensbestätigung sowie die alternativen Nachweise.

Konsequenzen
Bis zum 1.10.2013 verbleibt nicht mehr viel Zeit. Der Entwurf des Schreibens sollte, auch wenn er noch vorläufig ist, zum Anlass genommen werden, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Hierzu bietet sich zunächst eine Analyse der vorhandenen Lieferbeziehungen an, um basierend hierauf zu entscheiden, welche Form des Nachweises für welche Lieferbeziehung in Frage kommt. Kommen mehrere Alternativen als Nachweis in Frage, so ist unter Beachtung der Vorgaben der UStDV sowie den Anforderungen des BMF zu prüfen, welche Alternative geeigneter ist. Erfolgen z. B. Lieferungen per Kurierdienst, so kann es praktikabler sein, den Nachweis durch sog. track-and-tracing-Protokolle des Kurierdienstes zu führen als über die Gelangensbestätigung. Auch ist zu prüfen, ob aufgrund der Neuregelungen die Auslieferung künftig in anderer Form als bisher erfolgen sollte. Dies gilt z. B. in Fällen in denen der Kunde die Ware abholt (Abholfall). Diese waren schon bisher problematisch. Die Neuregelung lässt hier nur die Gelangensbestätigung als Nachweis zu, sofern der Kunde keinen Spediteur einschaltet. Hierdurch ergibt sich das Risiko für den Lieferanten, dass er die Ware aushändigen muss, bevor er die Gelangensbestätigung erhält. Er muss sich dann anderweitig absichern, damit er nicht auf der Umsatzsteuer sitzen bleibt oder er lässt solche Abholfälle nicht mehr zu. Ferner sollten die Unternehmen die Vorgehensweise mit ihren Kunden sowie ihren Spediteuren, Kurierdiensten etc. im Vorfeld abstimmen. Das eigene Personal (z. B. Finanzbuchhaltung, Versand, Auftragsannahme) ist ebenfalls zu schulen. Nach Ergehen des endgültigen BMF-Schreibens ist dann nochmals zu prüfen, ob sich relevante Änderungen gegenüber dem Entwurf ergeben haben.

Gelangensbestätigung – Was lange währt, wird endlich gut

Sah sich die sog. Gelangensbestätigung als einzige gesetzliche Nachweismöglichkeit für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu Beginn ihrer Einführung noch erheblicher Kritik ausgesetzt, naht inzwischen ein positives Ende des Verfahrens. Das BMF bietet der Praxis mit dem aktuellen Entwurf eines Schreibens zu den im März dieses Jahres geänderten §§ 17a, 74a UStDV weitere Erleichterungen an. Es greift eine Reihe von Anregungen auf, die unter anderem der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seinen Eingaben S 06/12 sowie S 17/12 vorgebracht hat. Zu begrüßen sind beispielsweise:

  • die Klarstellung, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit den in der UStDV i. d. F. ab 1.10.2013 aufgezählten Nachweismöglichkeiten führen muss;
  • die Einführung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für einen überwiegenden Teil der normierten Alternativnachweise;
  • die Ergänzungen um praxisnahe Beispiele;
  • die Klarstellung, dass die quartalsweise Abgabe der Sammelbestätigung auch dann zulässig ist, wenn eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.

DStV regt weitere Ergänzungen an
Einzelne Gesichtspunkte dürften trotz der erfreulichen Entwicklung noch zu Fragen in der Praxis führen. Der DStV spricht sich daher in seiner Eingabe S 08/13 unter anderem für folgende Anpassungen aus:

  • die Einführung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit der sog. „Spediteurversicherung“;
  • die Anerkennung weiterer „Zahlungs“-Vorgänge im Zusammenhang mit der sog. „Spediteurversicherung“ (beispielsweise die Aufrechnung oder das Tauschgeschäft);
  • die Einführung einer praktischen Nachweismöglichkeit in den sog. „Abholfällen“.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Gelangensbestätigung – Auf der Zielgeraden!
Gelangensbestätigung – Das Bundesministerium der Finanzen lenkt ein!
Gelangensbestätigung – Die Bändigung eines formalen Ungetüms

Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

Kernaussage
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Die „Gelangensbestätigung“ ersetzte die bisher erforderlichen Nachweise. Aufgrund erheblichen Widerstands gegen die kaum praktikable Neuregelung versprach das Bundesfinanzministerium (BMF) eine nochmalige Überarbeitung der entsprechenden Regelungen der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV). Die Änderung wurde nun verabschiedet.

Änderung der UStDV
Entgegen der bisherigen Regelungen sind nun neben der Gelangensbestätigung auch alternative Nachweise zulässig. So können die Nachweise unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen, tracking-and-tracing-Protokolle oder Empfangsbestätigungen von Postdienstleistern geführt werden. Hinsichtlich der Gelangensbestätigung ergeben sich nur wenige Vereinfachungen. So reicht nunmehr z. B. die Bestätigung des Monats des Erhalts der Lieferung durch den Empfänger aus.

Konsequenz
Die neue Fassung der UStDV tritt ab dem 1.10.2013 in Kraft. Bis dahin können die Unternehmen die Nachweise noch gemäß der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage führen. Insgesamt stellt die neue Regelung eine Vereinfachung dar. Die Unternehmen müssen sich nun umgehend mit den neuen Regelungen auseinandersetzen. So ist z. B. zu klären, in welchen Fällen die erforderlichen Nachweise mit Hilfe der Gelangensbestätigung eingeholt und wann die alternativen Nachweise genutzt werden sollen. Hierbei ist zu beachten, dass die formalen Anforderungen an die alternativ zu erbringenden Nachweise zum Teil strikter ausfallen als für die Gelangensbestätigung. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten die mit dem Export betrauten Mitarbeiter entsprechend geschult werden, von der Finanzbuchhaltung bis zum Vertrieb. Es wird erwartet, dass das BMF noch ein ergänzendes Schreiben veröffentlichen wird, auch dieses wird zu beachten sein.

Gelangensbestätigung: Praktikable Lösung in Sicht

Gelangensbestätigung: Praktikable Lösung in Sicht

Rechtslage

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Die „Gelangensbestätigung“ ersetzte die bisher erforderlichen Nachweise. Aufgrund massiver Proteste gegen die kaum praktikable Neuregelung versprach das Bundesfinanzministerium (BMF) Besserung. Den Unternehmen wurde bis zu einer erneuten Änderung der Nachweispflichten zugestanden, die Nachweise noch gemäß der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage zu führen. Nun liegt der Entwurf der Neuregelung vor.

Neue Verwaltungsanweisung (Entwurf)

Der neue Entwurf lässt nun neben der Gelangensbestätigung auch alternative Nachweise zu. So können die Nachweise unter bestimmten Voraussetzungen auch durch handelsrechtliche Frachtbriefe, Spediteurbescheinigungen, tracking-and-tracing-Protokolle oder Empfangsbestätigungen von Postdienstleistern geführt werden. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Gelangensbestätigung reduziert.

Konsequenzen

Der Entwurf stellt eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem letzten Versuch des BMF dar. Der Verzicht auf die Gelangensbestätigung als einzig gültigen Nachweis trägt hierzu wesentlich bei. Allerdings ist insoweit Vorsicht geboten, als die Anforderungen an die alternativ zu erbringenden Nachweise zum Teil strikter ausfallen als für die Gelangensbestätigung. So kann bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung auf eine Unterschrift des Empfängers verzichtet werden, nicht jedoch, wenn statt dessen der Nachweis über den Frachtbrief erbracht wird. Die Bundessteuerberaterkammer sowie der Deutsche Steuerberaterverband fordern daher in Details noch Nachbesserungen. Die Unternehmen müssen somit die endgültige Regelung abwarten. Da das BMF den Unternehmen bis zum 30.6.2013 die Möglichkeit lässt, weiterhin die Nachweise noch nach der bis zum 31.12.2011 gültigen Rechtslage zu erbringen, dürfte genug Zeit verbleiben, um sich auf die Neuregelung einzustellen.

Gelangensbestätigung: Frist auf den 30.6.2012 verlängert

Gelangensbestätigung: Frist auf den 30.6.2012 verlängert

Kernaussage

Mit Wirkung vom 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Zentrales Element der neuen Nachweise ist die Gelangensbestätigung, die die bisherigen Nachweise ersetzen soll. Der Entwurf eines erläuternden Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu den Neuregelungen stieß ebenso wie die grundsätzliche Regelung auf erhebliche Kritik der Unternehmen und Verbände.

Neue Verwaltungsanweisung

Aufgrund der berechtigten Kritik hat das BMF die bisher bis zum 31.3.2012 gültige Nichtbeanstandungsregelung bis auf den 30.6.2012 verlängert. Bis dahin können die Nachweise noch in der bis zum 31.12.2011 gültigen Form erbracht werden. Die Verlängerung der Frist gilt nur für den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die Frist zur Umsetzung der ebenfalls geänderten Nachweise für Ausfuhren in Drittländer wurde nicht verlängert, sie endet zum 31.3.2012.

Konsequenzen

Auch wenn die Fristverlängerung vorerst den Druck von den Unternehmen nimmt, so löst sie das grundlegende Problem nicht. Die Neuregelungen sind schlichtweg nicht praktikabel und behindern Lieferungen in die übrige EU. Für deutsche Unternehmen ergeben sich hierdurch Wettbewerbsnachteile, da in anderen Staaten der EU weniger restriktive Regelungen gelten. Deutsche Unternehmen hingegen müssen fürchten, auf der Umsatzsteuer sitzen zu bleiben, wenn die Gelangensbestätigung nicht erbracht werden kann. Dass dies problematisch ist zeigt sich z. B. an der Reaktion des Deutschen Speditions- und Logistikverbandes e. V. (DSLV). Dieser rät seinen angeschlossenen Spediteuren nicht nur ab, sich zur Erbringung der Gelangensbestätigung zu verpflichten, er hat mittlerweile auch ein ausführliches Argumentationspapier hierzu veröffentlicht. Auch im Ausland stößt die Gelangensbestätigung nicht auf Akzeptanz. So warnt die Wirtschaftskammer Österreich ihre Spediteure ebenfalls vor der Einholung der Gelangensbestätigung. Unabhängig von den dargestellten Problemen und Widerständen müssen sich die Unternehmen auf die Neuregelung einstellen. Es ist nicht zu erwarten, dass das endgültige BMF-Schreiben eine grundsätzliche Erleichterung schafft, sofern die gesetzlichen Grundlagen unverändert bleiben.