Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Verstoßes gegen das Grundgesetz?

Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Verstoßes gegen das Grundgesetz?

Kernproblem

Eine gemeinnützige Organisation darf keine Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder die freiheitlich demokratische Grundordnung fördern. Dies ist gesetzlich vorgesehen. Ebenso steht es nicht im Einklang mit der Gemeinnützigkeit, wenn dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider gehandelt wird. Sofern eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes bzw. eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt wird, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Gemeinnützigkeitsstaus nicht erfüllt sind.

Sachverhalt

Ein islamischer Verein betreibt nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Religion; er verfolgt grundsätzlich gemeinnützige Zwecke. Gleichwohl hat das Finanzamt dem Verein für 2008 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Begründet wird dies damit, dass er in einem Landesverfassungsschutzbericht wegen Einbindung in demokratiefeindliche salafistische Netzwerke erwähnt worden sei.

Entscheidung

Sowohl das Sächsische Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben die Gemeinnützigkeit anerkannt. Dass der Verein im Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung gerade nicht gegen die Wertordnung des Grundgesetzes verstößt, ist vom Verein nur dann zu beweisen, wenn der Finanzverwaltung konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Ein solcher Anhaltspunkt kann der angeführte Verfassungsschutzbericht sein. Eine bloße Erwähnung wie im vorliegenden Sachverhalt reicht indes nicht aus; vielmehr muss der betreffende Verein ausdrücklich als extremistisch eingestuft worden sein.

Konsequenz

Die Gewährung von Steuervergünstigungen ist an die Befolgung der Wertordnung des deutschen Grundgesetzes geknüpft. Der vorliegende Sachverhalt verdeutlicht jedoch die Schwierigkeiten der praktischen Handhabung.