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Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Verstoßes gegen das Grundgesetz?

Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Verstoßes gegen das Grundgesetz?

Kernproblem

Eine gemeinnützige Organisation darf keine Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder die freiheitlich demokratische Grundordnung fördern. Dies ist gesetzlich vorgesehen. Ebenso steht es nicht im Einklang mit der Gemeinnützigkeit, wenn dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider gehandelt wird. Sofern eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes bzw. eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt wird, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Gemeinnützigkeitsstaus nicht erfüllt sind.

Sachverhalt

Ein islamischer Verein betreibt nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Religion; er verfolgt grundsätzlich gemeinnützige Zwecke. Gleichwohl hat das Finanzamt dem Verein für 2008 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Begründet wird dies damit, dass er in einem Landesverfassungsschutzbericht wegen Einbindung in demokratiefeindliche salafistische Netzwerke erwähnt worden sei.

Entscheidung

Sowohl das Sächsische Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben die Gemeinnützigkeit anerkannt. Dass der Verein im Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung gerade nicht gegen die Wertordnung des Grundgesetzes verstößt, ist vom Verein nur dann zu beweisen, wenn der Finanzverwaltung konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Ein solcher Anhaltspunkt kann der angeführte Verfassungsschutzbericht sein. Eine bloße Erwähnung wie im vorliegenden Sachverhalt reicht indes nicht aus; vielmehr muss der betreffende Verein ausdrücklich als extremistisch eingestuft worden sein.

Konsequenz

Die Gewährung von Steuervergünstigungen ist an die Befolgung der Wertordnung des deutschen Grundgesetzes geknüpft. Der vorliegende Sachverhalt verdeutlicht jedoch die Schwierigkeiten der praktischen Handhabung.

Senioren-/Nachbarschaftshilfevereine und Gemeinnützigkeit

Senioren-/Nachbarschaftshilfevereine und Gemeinnützigkeit

Kernfrage

Ein Verein ist als gemeinnützig anzuerkennen, wenn er nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Er darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder verfolgen. Fraglich ist, ob dieser Grundsatz der Selbstlosigkeit auch bei Senioren- und Nachbarschaftshilfevereinen, Tauschringen bzw. Zeitbörsen erfüllt ist.

Sachverhalt

Bei o. g. Vereinen erbringen Mitglieder kleinere Dienstleistungen (wie z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Babysitting, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege) gegenüber anderen Mitgliedern. Die geleistete Arbeit wird mit einem finanziellem Entgelt oder einer Dienstleistungsgutschrift entgolten. Die Vergütung bemisst sich dabei in der Regel nicht nach dem materiellen Wert der erbrachten Dienstleistung. Beschränkt sich der Zweck des Vereins dagegen auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke, kann eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfolgen. Insoweit muss die eigene Opferwilligkeit zugunsten eigennütziger Interessen in den Vordergrund treten.

Verfügung

Nach der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt sind derartige Vereine grundsätzlich nicht gemeinnützig, da sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder fördern. Sofern der Verein lediglich die Zeitkonten verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, erfüllt er zudem nicht die Voraussetzung der Unmittelbarkeit.

Konsequenz

Um die Gründung eines gemeinnützigen Vereins in diesem Bereich zu erleichtern, hat die OFD Frankfurt eine Mustersatzung für obige Vereine erstellt, die die formellen Erfordernisse erfüllt. Die OFD gibt eine sinnvolle Hilfestellung, die Gemeinnützigkeit durch eine Satzungsänderung und Anpassungen in der täglichen Arbeit zu erlangen. Dies ist zu begrüßen.

Keine Gemeinnützigkeit bei politischer Betätigung

Keine Gemeinnützigkeit bei politischer Betätigung

Kernproblem

Ein Verein ist als gemeinnützig anzuerkennen, wenn er nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fraglich ist, ob die Ausschließlichkeit gegeben ist, wenn man sich auch zu tagespolitischen Themen im Rahmen des Satzungszwecks äußert. So ist es nicht unüblich, dass die begünstigte Tätigkeit mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist.

Sachverhalt

Satzungsmäßige Aufgabe des klagenden Vereins ist die Förderung der Kultur bspw. durch Bildungsangebote, Diskussions- und Kulturveranstaltungen sowie Informationsstände. Daneben äußerte der Geschäftsführer auf der Homepage seine Meinung zu Fragen der Politik. Er legte kurz vor einer Wahl den Seitenbesuchern eine bestimmte Partei ans Herz. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft ab und erließ einen auf 0 EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid. Die Klage des Vereins blieb erfolglos.

Entscheidung

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben den Verein nicht als gemeinnützig anerkannt. Die geäußerten politischen Forderungen haben mit dem Satzungszweck der Förderung der Kultur nichts zu tun; mit ihnen wird ein weiterer eigenständiger Zweck verfolgt, der nicht in der Satzung aufgenommen worden war. Insoweit erübrigt sich die Frage, ob die Verfolgung politischer Ziele ein gemeinnütziger Zweck sein kann.

Konsequenzen

Das Urteil zeigt wieder einmal, dass im Rahmen der Gemeinnützigkeit enge formelle Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dankeswerterweise haben die Richter auch festgehalten, dass eine gelegentliche Stellungnahme zur tagespolitischen Themen im Rahmen des Satzungszwecks nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist. Die Tagespolitik darf aber nicht zum Mittelpunkt der Tätigkeit der gemeinnützigen Organisation werden.

Keine Gemeinnützigkeit bei fehlerhafter satzungemäßer Vermögensbindung

Keine Gemeinnützigkeit bei fehlerhafter satzungemäßer Vermögensbindung

Kernproblem

Gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte Mittel sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Bei Auflösung bzw. Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bedingt dies die sog. satzungsmäßige Vermögensbindung. Danach ist der Zweck, für den das Vermögen in den obigen Fällen verwendet werden soll, in der Satzung so genau zu bestimmen, dass das Finanzamt allein auf Grund der Satzung prüfen kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Sachverhalt

Nach der für die Streitjahre 1999 bis 2006 geltenden Satzung sollte das Vermögen des klagenden Vereins bei dessen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks an einen als gemeinnützig anerkannten Verein fallen. Dieser hat der marokkanischen Kultur verpflichtet zu sein und muss das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sahen darin keine ordnungsgemäße satzungsmäßige Vermögensbindung.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei der obigen Formulierung hinreichend aus der Satzung ersichtlich, dass das Vermögen des Vereins auch bei seiner Auflösung oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Es muss nicht der Satzung entnehmbar sein, wie der Satzungszweck „Förderung der marokkanischen Kultur“ konkret durch die begünstigte Körperschaft verwirklicht wird.

Konsequenzen

Die satzungsmäßigen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts sind sehr formell – insoweit ist es immer empfehlenswert, Satzungen und auch Satzungsänderungen vorab mit dem Finanzamt aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht abzustimmen. Dies liegt im beiderseitigen Interesse, um Auslegungsstreitigkeiten von vornherein zu vermeiden. Seit 2009 sieht der Gesetzgeber vor, dass jede Satzung gesetzlich vorgegebene Formulierungen – auch in Bezug auf die satzungsmäßige Vermögensbindung – enthält. Dies führt zu einer weiteren Reduzierung von Auslegungsunterschieden.

Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Kernproblem

Wird den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen nicht Genüge getan, droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit; regelmäßig aber nur für den Zeitraum des Verstoßes. Allein bei einem Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung werden die letzten 10 Jahre nachversteuert (§ 61 Abs. 3 AO). Fraglich ist, ob auch andere schwerwiegende Verstöße die Anwendung der 10-jährigen Rückwirkung auslösen können.

Sachverhalt

Die Anteile an einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) wurden an eine andere gGmbH veräußert. Der notariell vereinbarte Kaufpreis wurde entrichtet. Darüber hinaus sah es das Finanzamt als erwiesen an, dass der tatsächliche höhere Kaufpreis über einen zu hoch dotierten Anstellungsvertrag sowie eine üppige Abfindungsregelung zur Auflösung desselben geflossen ist.

Entscheidung

Der BFH teilt die Auffassung des Finanzamts. So darf ein Gesellschafter maximal seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlage zurückerhalten. Im vorliegenden Fall sei dieses Gebot durch die gewählte Konstruktion umgangen worden. Die erworbene gGmbH hat den Kaufpreis verdeckt an die erwerbende gGmbH ausgeschüttet. Diese Ausschüttung ist aber nicht von § 58 Nr. 2 AO gedeckt. Danach wird die Steuerbegünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet. Aufgrund der Zahlung an die steuerpflichtigen Ursprungsgesellschafter wurden die Mittel nicht zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet.

Konsequenzen

Im vorliegenden Fall ist die satzungsmäßige Vermögensbindung nicht verändert worden. Gleichwohl wurde diese über den gewählten Zahlungsweg ad absurdum geführt. Die gGmbH hat dadurch ihren aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinn überwiegend verdeckt an ihre Ursprungsgesellschafter ausgeschüttet. Damit liegt eine so gewichtige Abkehr von gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen vor, dass eine Anwendung der 10-jährigen rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit vom BFH als zulässig erachtet wird. Diesem ist im Ergebnis zuzustimmen.

IHK-Beitragspflicht trotz Gemeinnützigkeit

IHK-Beitragspflicht trotz Gemeinnützigkeit

Kernaussage

Handelsgesellschaften, die außer ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen und insoweit gewerbesteuerpflichtig sind, sind kraft Gesetzes Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) und damit beitragspflichtig.

Sachverhalt

Die „cusanus trägergesellschaft trier mbh“ (ctt) hatte gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen durch die IHK Trier geklagt und sich darauf berufen, als gemeinnützige Körperschaft nicht Mitglied der IHK zu sein. Die beklagte IHK stützte die Beitragserhebung darauf, dass die Klägerin ausweislich der dafür verbindlichen Mitteilung des Finanzamtes trotz bestehender Gemeinnützigkeit auch gewerbesteuerpflichtig sei. Das Trierer Verwaltungsgericht folgte der Auffassung der IHK und wies die Klage ab.

Entscheidung

Die zur Gewerbesteuer veranlagte Klägerin ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kraft Gesetzes Mitglied der IHK. Zwar sehen die Bestimmungen im Gewerbesteuergesetz eine Befreiung von der Gewerbesteuer für gemeinnützige Körperschaften vor. Die Steuerfreiheit gilt jedoch insoweit nicht, als auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wird; dies war bei der Klägerin der Fall. Maßgebend und für die beklagte IHK bindend, seien insoweit die Feststellungen des Finanzamtes zur Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Konsequenz

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können zurzeit noch die Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Ob das Urteil also überprüft wird, bleibt abzuwarten.