Geschlossener Immobilienfonds: Einnahmen gehören zu den Vermietungseinkünften

Geschlossener Immobilienfonds: Einnahmen gehören zu den Vermietungseinkünften

Sind Zinseinnahmen eines geschlossenen Immobilienfonds den Kapital- oder den Vermietungseinkünften zuzurechnen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage geklärt.

Ein geschlossener Immobilienfonds erzielte als vermögensverwaltende Personengesellschaft Zinseinnahmen. Mit dem Finanzamt entstand Streit, ob die Zinserträge zu den Kapitalerträgen oder zu den Vermietungseinkünften gehören.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigt die Zurechnung aller Einkünfte zu den Vermietungseinkünften. Maßgebend hierfür ist zum einen, dass § 20 Abs. 8 EStG die speziellere Regelung gegenüber § 21 Abs. 3 EStG ist und diese Norm die Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuweist.

Zum anderen ist auf die wirtschaftliche Zuordnung der den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Vermögensmassen abzustellen. So kann der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung einer Geldanlage die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sein, insbesondere wenn das maßgebende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht der laufenden Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte dient. Wird hingegen eine Liquiditätsreserve vorrangig gehalten, um eine geordnete Vermietung und Verpachtung aufrecht zu erhalten, kann die damit verbundene Bereitstellung von ständig verfügbarer Liquidität der wirtschaftliche Schwerpunkt sein und der Erzielung von Zinseinkünften vorgehen.

Im vorliegenden Fall steht die Erzielung von Zinseinnahmen nicht derart im Vordergrund, dass sie die wirtschaftliche Beziehung zur Vermietungstätigkeit verdrängt hätte.