Gewerbesteuer: Mindesthebesatz soll auf 280 % steigen

Bundesregierung will niedrige Gewerbesteuer-Hebesätze begrenzen und Scheinsitzverlagerungen entgegenwirken

Die Bundesregierung hat die Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ein zentraler Punkt ist die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer auf 280 Prozent. Damit soll mehr Steuergerechtigkeit erreicht und der Wettbewerb über besonders niedrige Gewerbesteuerhebesätze begrenzt werden. Bisher beträgt der gesetzliche Mindesthebesatz 200 Prozent.

Hintergrund: Was ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?

Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet. Zunächst ermittelt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird anschließend mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Vereinfacht gilt:

Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz = festzusetzende Gewerbesteuer

Die Gemeinden können ihren Hebesatz grundsätzlich selbst festlegen. Damit haben sie einen erheblichen Einfluss darauf, wie hoch die Gewerbesteuerbelastung für Unternehmen am jeweiligen Standort ausfällt.

Bisheriger Mindesthebesatz: 200 Prozent

Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Mindesthebesatz gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG mindestens 200 Prozent, sofern die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festlegt.

Diese Mindestgrenze soll verhindern, dass Gemeinden mit extrem niedrigen Hebesätzen sogenannte Gewerbesteueroasen schaffen. Dennoch gibt es weiterhin Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen, die für Unternehmen steuerlich besonders attraktiv sein können.

Geplante Änderung: Anhebung auf 280 Prozent

Die Bundesregierung plant nun, den Mindesthebesatz von bisher 200 Prozent auf 280 Prozent anzuheben. Das Vorhaben war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen. Dort wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent erhöht werden soll.

Ziel ist es, rein steuerlich motivierte Sitzverlagerungen zu erschweren. Unternehmen sollen ihren Sitz nicht allein deshalb in eine Gemeinde mit besonders niedrigem Hebesatz verlegen, um Gewerbesteuer zu sparen. Nach Medienberichten rechnet die Bundesregierung mit jährlichen Mehreinnahmen der Kommunen von gut 200 Millionen Euro.

Wen betrifft die Änderung?

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die in Gemeinden mit einem bisherigen Hebesatz unter 280 Prozent ansässig sind. Für Unternehmen in Gemeinden mit höheren Hebesätzen ändert sich unmittelbar nichts.

Praktisch relevant ist die Änderung insbesondere für:

  • gewerblich tätige Einzelunternehmen,
  • Personengesellschaften mit Gewerbebetrieb,
  • Kapitalgesellschaften,
  • Holding- und Verwaltungsgesellschaften,
  • Unternehmen mit Standortwahl aus steuerlichen Gründen,
  • Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Gewerbesteuerhebesatz.

Beispiel: Auswirkung auf die Gewerbesteuer

Ein Unternehmen hat einen Gewerbesteuermessbetrag von 10.000 Euro.

HebesatzGewerbesteuer
200 %20.000 Euro
280 %28.000 Euro
Differenz8.000 Euro

Das Beispiel zeigt: Für Unternehmen in Gemeinden mit bisherigem Mindesthebesatz kann die Anhebung spürbare Mehrbelastungen verursachen.

Bedeutung für Standortentscheidungen

Die Gewerbesteuer ist ein wichtiger Faktor bei der Standortwahl. Niedrige Hebesätze können ein Standortvorteil sein, insbesondere für ertragsstarke Unternehmen. Durch die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes wird dieser Vorteil begrenzt.

Allerdings bleibt der kommunale Wettbewerb nicht vollständig abgeschafft. Gemeinden können weiterhin unterschiedliche Hebesätze festlegen. Die Untergrenze würde lediglich von 200 auf 280 Prozent steigen. Damit bleibt ein erheblicher Abstand zu vielen größeren Städten, deren Hebesätze häufig deutlich über 400 Prozent liegen.

Steuerliche Einordnung

Die Anhebung des Mindesthebesatzes verändert nicht die Systematik der Gewerbesteuer. Es geht nicht um eine Änderung des Gewerbeertrags, der Hinzurechnungen oder Kürzungen. Geändert wird lediglich die untere Grenze des Hebesatzes, den Gemeinden mindestens anwenden müssen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert, aber die tatsächliche Steuerzahlung kann steigen, wenn die Gemeinde bisher einen Hebesatz unterhalb der neuen Mindestgrenze angewendet hat.

Praxishinweis für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, ob ihr aktueller Gewerbesteuerhebesatz unter 280 Prozent liegt. Ist dies der Fall, sollte die mögliche Mehrbelastung in der Finanz- und Steuerplanung berücksichtigt werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • aktuellen Hebesatz der Gemeinde prüfen,
  • Auswirkungen auf Gewerbesteuervorauszahlungen kalkulieren,
  • Mehrbelastung in Liquiditätsplanung aufnehmen,
  • bestehende Standortstrukturen nicht allein aus steuerlichen Gründen bewerten,
  • bei Holding- oder Verwaltungsstrukturen die Substanz und tatsächliche Geschäftsleitung dokumentieren,
  • Gesetzgebungsverfahren und Anwendungszeitpunkt beobachten.

Kein Handlungsbedarf bei Gemeinden über 280 Prozent

Unternehmen in Gemeinden mit einem Hebesatz von bereits mindestens 280 Prozent sind von der Änderung unmittelbar nicht betroffen. Dort bleibt es bei dem jeweiligen kommunalen Hebesatz.

Mittelbar kann die Änderung aber dennoch Bedeutung haben, etwa bei Vergleichsrechnungen zwischen Standorten oder bei der Prüfung, ob eine Sitzverlegung steuerlich noch sinnvoll ist.

Fazit

Die geplante Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 280 Prozent soll mehr Steuergerechtigkeit schaffen und steuerlich motivierte Sitzverlagerungen in Niedrigsteuer-Gemeinden erschweren.

Für Unternehmen in Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Hebesatz kann die Änderung zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung führen. Daher sollten betroffene Unternehmen frühzeitig prüfen, welche finanziellen Auswirkungen sich ergeben und ob Gewerbesteuervorauszahlungen künftig angepasst werden müssen.

Quelle: Bundesregierung; Koalitionsvertrag; aktuelle Rechtslage zu § 16 Abs. 4 GewStG.