Arbeitgeber sollen Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen können
Der Bundestag hat am 24. April 2026 die Einführung einer sogenannten Entlastungsprämie beschlossen. Danach sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Prämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren können. Die Zahlung soll freiwillig erfolgen und Beschäftigte angesichts gestiegener Verbraucherpreise entlasten. Die Regelung wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Was ist die Entlastungsprämie?
Die Entlastungsprämie ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie soll bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei möglich sein. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses soll hierfür ein neuer § 3 Nr. 11d EStG eingeführt werden. Begünstigt sind Zuschüsse und Sachbezüge zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise.
Die Zahlung kann nach dem Bundestagsbeschluss grundsätzlich im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 erfolgen.
Wichtige Voraussetzung: zusätzlich zum Arbeitslohn
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass die Entlastungsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist daher nicht begünstigt. Der Arbeitgeber darf also nicht regulären Arbeitslohn, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder bereits vereinbarte Vergütungsbestandteile nachträglich in eine steuerfreie Entlastungsprämie umwandeln.
Für die Praxis bedeutet das: Die Zahlung muss als echte zusätzliche Leistung ausgestaltet werden.
Steuerfrei und sozialversicherungsfrei
Die Entlastungsprämie soll nicht nur lohnsteuerfrei sein. Aufgrund der Steuerfreiheit sollen auf diese Leistungen nach der Begründung auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da sie nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung behandelt werden.
Damit kann die Entlastungsprämie für Arbeitnehmer vollständig netto ankommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Begünstigt: Geldzahlungen und Sachbezüge
Die Prämie kann nach der geplanten Regelung sowohl als Zuschuss als auch als Sachbezug gewährt werden. Der Arbeitgeber kann also beispielsweise eine Geldzahlung leisten oder einen begünstigten Sachbezug gewähren. Wichtig bleibt aber stets der Zusammenhang mit der Entlastung wegen gestiegener Verbraucherpreise.
An diesen Zusammenhang sollen keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung deutlich macht, dass sie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, etwa durch einen entsprechenden Hinweis in der Lohnabrechnung oder auf dem Überweisungsträger.
Mehrere Zahlungen möglich – aber insgesamt nur bis 1.000 Euro
Arbeitgeber können die Entlastungsprämie auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro im begünstigten Zeitraum.
Wird der Betrag überschritten, ist der übersteigende Teil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig zu behandeln.
Gilt die Prämie pro Dienstverhältnis?
Nach der Gesetzesbegründung kann die Steuerbefreiung bis zu 1.000 Euro grundsätzlich für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse. Eine Ausnahme besteht jedoch bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen im begünstigten Zeitraum zu demselben Arbeitgeber.
In der Lohnabrechnung sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob bereits eine begünstigte Zahlung im gleichen Dienstverhältnis erfolgt ist.
Aufzeichnung im Lohnkonto erforderlich
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Arbeitgeber sollten die Zahlung daher eindeutig dokumentieren und in der Lohnabrechnung klar als Entlastungsprämie ausweisen.
Empfehlenswert ist eine eindeutige Bezeichnung, zum Beispiel:
„Steuerfreie Entlastungsprämie gemäß § 3 Nr. 11d EStG zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise“
Praxishinweise für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten vor Auszahlung insbesondere folgende Punkte prüfen:
- Wird die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?
- Liegt keine Entgeltumwandlung vor?
- Wird der Höchstbetrag von 1.000 Euro eingehalten?
- Erfolgt die Zahlung im begünstigten Zeitraum?
- Wird der Zusammenhang mit gestiegenen Verbraucherpreisen dokumentiert?
- Wird die Zahlung korrekt im Lohnkonto aufgezeichnet?
- Wurde die Regelung bereits endgültig verkündet und ist sie in Kraft getreten?
Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Der Bundestag hat die Regelung beschlossen. Nach den Angaben des Bundestags ist für das Gesetz aber noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich; die nächste ordentliche Sitzung des Bundesrats war für den 8. Mai 2026 angesetzt.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer kann die Entlastungsprämie besonders attraktiv sein, weil sie bei Einhaltung der Voraussetzungen brutto wie netto ankommt. Der Arbeitgeber kann damit eine zusätzliche finanzielle Unterstützung leisten, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Ein Anspruch auf die Zahlung entsteht durch die gesetzliche Regelung jedoch nicht automatisch. Es handelt sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung, soweit nicht arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung etwas anderes geregelt wird.
Weitere Änderungen im Steuerberatungsgesetz
Neben der Entlastungsprämie hat der Bundestag Änderungen im Steuerberatungsgesetz beschlossen. Ziel ist eine Modernisierung der Regelungen zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der Entwurf sieht unter anderem eine Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, Änderungen bei Lohnsteuerhilfevereinen sowie die Einführung sogenannter Tax Law Clinics vor, bei denen unter qualifizierter Anleitung unentgeltliche steuerliche Hilfe zu Ausbildungszwecken erbracht werden kann.
Im parlamentarischen Verfahren wurde außerdem das sogenannte Fremdbesitzverbot bei steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften geschärft. Die Beteiligung von Investoren an Steuerkanzleien soll danach nur in engen Grenzen möglich sein.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Aufzeichnungspflichten sowie grunderwerbsteuerliche Regelungen für Personengesellschaften.
Fazit
Die beschlossene Entlastungsprämie kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein attraktives Instrument sein. Bis zu 1.000 Euro sollen steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden können. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine saubere lohnsteuerliche Dokumentation. Die Prämie sollte klar bezeichnet, im Lohnkonto aufgezeichnet und erst nach endgültigem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung umgesetzt werden.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2026; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 21/5529.