Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Weitervermietung

Ein aktuelles Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) könnte wegweisende Entscheidungen zur Gewerbesteuer bringen. Konkret steht die Frage im Raum, ob die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Weitervermietung, also bei der sog. Durchleitung von Immobilien, verfassungsgemäß ist.

Hintergrund

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG müssen Miet- und Pachtzinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Dies betrifft Unternehmen, die Immobilien anmieten und diese weitervermieten. Die Regelung soll verhindern, dass die Gewerbesteuer durch das Auslagern von Betriebskosten vermindert wird.

Erstinstanzliche Entscheidung des FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in erster Instanz entschieden, dass die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der Steuerpflichtige Immobilien anmietet und weitervermietet. Die Finanzrichter sahen keine verfassungsrechtlichen Zweifel und wiesen auf eine steuerliche Gleichbehandlung hin, auch wenn es Unterschiede zu Eigentümern gibt, die direkt vermieten. Diese Ansicht wurde von den Finanzrichtern in Westfalen vertreten, die keine Revision zuließen.

Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde war erfolgreich. Der III. Senat des BFH wird nun die Gelegenheit haben, sich mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zu befassen. Die Hauptfrage ist, ob diese Hinzurechnung eine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Immobilienbesitzern darstellt.

Bedeutung für betroffene Unternehmen

Für Unternehmen, die als Zwischenmieter Immobilien weitervermieten, ist dieses Verfahren von großer Bedeutung. Sollten die höchsten deutschen Steuerrichter entscheiden, dass die Hinzurechnung verfassungswidrig ist, könnte dies zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung führen.

Handlungsempfehlungen

Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung des BFH sollten betroffene Unternehmen ihre Steuerbescheide offenhalten. Dies bedeutet, dass man gegen Steuerbescheide, die die strittige Hinzurechnung enthalten, fristgerecht Einspruch einlegen sollte.

Fazit

Die Entscheidung des BFH wird weitreichende Auswirkungen auf die Besteuerung von Zwischenvermietern haben. Unternehmen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und sicherstellen, dass sie ihre Steuerbescheide im Hinblick auf diese Frage offenhalten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren und die Entscheidung des BFH zeitnah kommunizieren.

Bleiben Sie informiert über aktuelle steuerliche Entwicklungen und nutzen Sie die Möglichkeit, rechtzeitig auf Änderungen zu reagieren.