Gewinn aus Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

Gewinn aus Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

Kernproblem

Eine Körperschaft ist u. a. von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Diese persönliche Steuerbefreiung ist allerdings sachlich ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Allein die diesem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Einkünfte sind steuerpflichtig, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist.

Sachverhalt

Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) fördert das traditionelle Brauchtum einschließlich des Karnevals. Zu diesem Zweck vergibt die GmbH alljährlich besonders gestaltete Karnevalsorden. Dies geschieht zum Teil unentgeltlich, z. B. an verdiente Vereinsmitglieder oder an Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft. Zum Teil werden die Orden auch verkauft. Den durch den Verkauf entstandenen Gewinn behandelte die GmbH bisher körperschaftsteuerfrei; das Finanzamt jedoch setzte Körperschaftsteuer fest. Hiergegen klagte die GmbH und verlor.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt Recht. Dem Verkauf der Orden fehlt die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, so dass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher „Gesamtkomplex Karnevalsorden“ behandelt werden könnten. Der Ordensverkauf stellt auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht wird.

Konsequenzen

Auch die Richter in einer Karnevalshochburg wie Köln sind an Recht und Gesetz gebunden. Insoweit ist die Entscheidung im Ergebnis sachgerecht.