Entscheidungen des FG Düsseldorf (04.10.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (04.10.2012) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Beschluss vom 24.08.2012 – 3 Ko 4024/11 KF: Finanzgericht stärkt Gebührenanspruch von Bevollmächtigten: keine Anrechnung der nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren

Ein Rechtsanwalt vertrat seine Mandantin zunächst im Einspruchsverfahren und anschließend erfolgreich im Klageverfahren. Für das Klageverfahren war der Mandantin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Zahlungen erhielt der Anwalt von seiner Mandantin nicht.

Gegenüber der Staatskasse begehrte der Rechtsanwalt die Festsetzung einer 1,6fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hielt nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr für erstattungsfähig. Denn gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses werde die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Der 3. Senat ist dieser Auffassung – wie zuvor auch der 10. Senat des Finanzgerichts in einer nicht veröffentlichten Entscheidung – nicht gefolgt. Eine Geschäftsgebühr, die von der Mandantin nicht gezahlt worden sei, könne nicht angerechnet werden. Dies folge aus § 15a Abs. 2 RVG.

Danach kann sich ein Dritter – dazu gehört auch die Staatskasse – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf beide Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden.

Hier habe die Staatskasse weder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt noch würden beide Gebühren gegen sie im selben Verfahren geltend gemacht. Ein Rechtsanwalt könne die Verfahrensgebühr daher im PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen, wenn die Geschäftsgebühr von niemandem gezahlt worden sei.

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2012 – 7 K 982/12 E,G: Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

Der 7. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Im Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk von ca 12 qkm tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend.

Der Kläger war der Auffassung, sein Kehrbezirk als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das Finanzamt ließ hingegen die Verpflegungsmehraufwendungen nicht und die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfernungspauschale zum Abzug zu.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers sei keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. Ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet könne zwar als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handele, auf dem der Unternehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig werde.

Ein größeres Gelände oder Gebiet stelle aber nur dann eine großräumige Tätigkeitsstätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar sei. Dies sei bei einem Schornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk nicht der Fall. Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung sei dort nicht vorhanden.

Der Kläger könne sich auch nicht für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden.

Weitere aktuelle Entscheidungen

– FG Düsseldorf Urteil vom 22.08.2012 – 4 K 1294/12 Z, EU (Zollrechtliche Einreihung von Digitalkameras);

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2012 – 5 K 2914/11 H(U) (Anfechtung im Insolvenzverfahren und Haftung nach § 13c UStG);

– FG Düsseldorf Urteil vom 09.05.2012 – 7 K 4177/11 E (Änderung eines Steuerbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger);

– FG Düsseldorf Urteil vom 25.08.2012 – 10 K 2183/11 Kg (Kindergeld für ein in Polen im Haushalt der Ehefrau lebendes Kind).

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