Gewinnabführungsvertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten voraus

Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen war und daher die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft vorlagen. Mit Vertrag vom 09.08.2005 erwarb die A-GmbH sämtliche Anteile an der am 09.02.2005 als Vorratsgesellschaft gegründeten B-GmbH. Mit Vertrag vom 16.08.2005 wurden Teile des Vermögens der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2005. Zugleich schlossen die A-GmbH als Organträger und die B-GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der ab 01.01.2005 gelten sollte und erstmals zum 31.12.2009 gekündigt werden konnte. Dieser Vertrag vom 16.08.2005 und seine Neufassung vom 16.11.2005 wurden am 18.10. bzw. 28.11.2005 ins Handelsregister eingetragen.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der B-GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht erfüllt sei. Die Gewinnabführungen seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemesse sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate betrage. Im Streitfall habe der Gewinnabführungsvertrag seinem Wortlaut nach zwar für fünf Zeitjahre (01.01.2005 bis 31.12.2009) gegolten. Da die Organgesellschaft jedoch erst durch notariellen Vertrag vom 09.02.2005 gegründet worden sei, werde das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt.

Zwar habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich sei, wenn seit Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrecht erhalten bleibe. Das betreffe auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebs der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung.

Aus dieser Entscheidung folge aber nicht, dass auch für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags auf den Beginn der Eingliederung abzustellen sei. Es handele sich um unabhängige Tatbestandsmerkmale.

Die steuerliche Rückwirkung gelte nicht uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer. Sie setze – wenn sie überhaupt Bedeutung für die Berechnung der Mindestdauer habe – zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestanden habe. Denn die Mindestdauer sei ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei. Mit dem Zweck der Manipulationsvermeidung sei es nicht zu vereinbaren, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Als Mindestdauer müsse ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Daran fehle es im Streitfall.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.04.2015 zum Urteil 6 K 4332/12 K,F vom 03.03.2015