Gewinnermittlung bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis

Gewinnermittlung bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis

Kernproblem

Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgt regelmäßig durch Betriebsvermögensvergleich. Besteht indes keine Buchführungspflicht, kann der Gewinn auch durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (im Folgenden: EÜR) ermittelt werden. Dies gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen (z. B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, etc.). Von Ausnahmen abgesehen, handelt es sich dabei um eine Istrechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip. Erbrachte Leistungen des Steuerpflichtigen erhöhen den Gewinn somit nicht bereits im Zeitpunkt der Forderungsentstehung, sondern erst bei Geldzufluss. Fraglich ist dabei der Zeitpunkt der Besteuerung eines Forderungsbestands, wenn der Freiberufler seinen Betrieb in eine Personengesellschaft einbringt.

Sachverhalt

Kläger ist ein Steuerberater, der den Gewinn seiner Einzelpraxis durch EÜR ermittelte. Am 2.1. des Streitjahres 1997 erfolgte die Einbringung der Praxis in eine neugegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bis dahin entstandene Forderungen waren ausdrücklich von der Einbringungsverpflichtung ausgenommen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der auf den 2.1.1997 ermittelten Aufgabegewinn des Steuerberaters um den offenen Forderungsbestands zu erhöhen sei. Der Kläger begehrte indes eine Besteuerung erst bei Zufluss. Nach zunächst erfolgreicher Klage des Steuerberaters vor dem Finanzgericht (FG) Münster, hatte nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung vertagt und das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. In seinen Entscheidungsgründe verweist der zuständige Senat des BFH zwar auf die Entscheidung eines anderen Senats aus dem Jahr 2007. Demnach sind Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht als Übergangsgewinn zu erfassen, sondern erst bei Zufluss zu versteuern. Der jetzt zuständige Senat lässt aber offen, ob er sich dieser Auffassung anschließen wird.

Konsequenz

Das Urteil des BFH aus dem Jahr 2007 wurde nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wird deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit für die Beratungspraxis ist erheblich. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dem Verfahren zügig beitritt und eine endgültige Klärung der Rechtsfrage alsbald erfolgt.