Glücksspielgesetz: Das Glücksspielgesetz für Schleswig-Holstein verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz

Mit Beschluss vom 17.09.2015 (Aktenzeichen 5 V 242/14) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Regelungen des Glücksspielgesetzes für Schleswig-Holstein vom 20.10.2011 (GlSpielG SH) über die Erhebung einer Glücksspielabgabe nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz verstoßen.

Es handelt sich um die erste gerichtliche Entscheidung zur Glücksspielabgabe nach dem GlSpielG SH, das am 01.01.2012 in Kraft trat und das Glücksspielrecht liberalisierte. Das Gesetz wurde mit Wirkung vom 08.02.2013 aufgehoben und Schleswig-Holstein trat zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2012 bei. Soweit Genehmigungen nach dem Glücksspielgesetz SH erteilt worden sind, gelten die Regelungen zur Glücksspielabgabe weiter.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist im europäischen Ausland ansässig und vertreibt über das Internet Glücksspiele. Sie erhielt Genehmigungen, Sportwetten und Online-Glücksspiele zu vertreiben und reichte Jahresanmeldungen der Glücksspielabgabegem. § 40 Abs. 2 GlSpielG SH für die Jahre 2012 und 2013 ein. Die Glücksspielabgabe wurde erklärungsgemäß festgesetzt. Mit ihrem Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machte die Antragstellerin geltend, die Erhebung der Glücksspielabgabe auf Online-Casinospiele und Sportwetten sei rechtswidrig, soweit diese aus dem Vertrieb an Personen resultiere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, aber nicht in Schleswig-Holstein hätten.

Der 5. Senat hatte gegen die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen des GlSpielG SH nach summarischer Prüfung keine Bedenken und folgte nicht den Einwänden der Antragstellerin, die Regelung der Glücksspielabgabe im GlSpielG SH verstoße gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz. Da es zur Reichweite der Hoheitsgewalt der Bundesländer keine Regelungen im deutschen Staatsrecht gebe, könnten diesbezügliche völkerrechtliche Grundsätze auf das Hoheitsgefüge der Bundesländer übertragen werden. Bei der grenzüberschreitenden Regelung von Sachverhalten reiche nach völkerrechtlichen Grundsätzen zur Begründung der Regelungskompetenz eines Staates ein Anknüpfungspunkt im Inland aus. Anknüpfungspunkt für die Abgabenpflicht nach § 35 Abs. 1 GlSpielG SH sei in Schleswig-Holstein, dass eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes Glücksspiele vertreibe. Dabei werde nicht zwischen inländischen und ausländischen Personen unterschieden. Die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes im Gebiet Schleswig-Holsteins und die Herbeiführung eines abgabenrechtlich erheblichen Erfolges in Schleswig-Holstein seien nach dieser Rechtsnorm Voraussetzung für die Abgabenpflicht. Darüber hinaus enthalte die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH ebenfalls einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zum Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein, weil hiernach Glücksspiele durch einen Genehmigungsinhaber nach diesem Gesetz Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, bestimmungsgemäß zugänglich gemacht werden. Der Glücksspielanbieter müsse also eine Schleswig-Holsteinische Glücksspiellizenz beantragt und eine Veranstaltungsgenehmigung nach dem GlSpielG SH erhalten haben, die ihn gerade dazu verpflichte, die Genehmigung nur im Hoheitsgebiet von Schleswig-Holstein zu nutzen. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GlSpielG SH und des Zwecks der Glücksspielabgabe, einerseits den Glücksspielmarkt nur für Schleswig-Holstein zu liberalisieren und andererseits zunehmenden Suchtgefahren Rechnung zu tragen, erweise es sich als legitim, die Abgabenpflicht auch auf die Umsätze aus der Teilnahme von Spielern aus dem gesamten Bundesgebiet zu erstrecken, wenn der Glücksspielanbieter gegen die ihm erteilte Genehmigung verstoße.

Durch das Glücksspielgesetz werde nicht von Bürgern anderer Bundesländer eine Abgabe erhoben, sondern die Abgabenpflicht bestehe nur für die Glücksspielanbieter, von denen der durch diese veranstalteten Glücksspiele erzielte Ertrag mit 20 % Glücksspielabgabe belegt werde. Insoweit erfolge durch das Gesetz kein Eingriff in Freiheitsrechte von Spielern, die in anderen Bundesländern wohnen. Ein Überschreiten der Verbandskompetenz sei deshalb nicht gegeben.

Hinsichtlich der Höhe der erklärungsgemäß festgesetzten Glücksspielabgaben hatte der Senat ebenfalls keine Bedenken.

Der Senat hat die Beschwerde nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.02.2016 zum Beschluss 5 V 242/14 vom 17.09.2015