Umsatzsteuer: Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts aufgrund GAP-Reform als steuerbarer Umsatz

Mit Urteil vom 10. September 2014 (Aktenzeichen 4 K 5/12) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass der Verkauf von Zahlungsansprüchen aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz im Rahmen der Regelbesteuerung darstellt.

Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG. Dem Kläger standen nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 Zahlungsansprüche zu, von denen er im Streitjahr 2008 einen Teil verkaufte. Der Kläger behandelte die Veräußerung der Zahlungsansprüche als einen nach dem UStG nicht steuerbaren Vorgang und wies in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt sah diesen Umsatz als steuerbar und steuerpflichtig an.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2008 erhobene Klage ab, da der Kläger die Veräußerung der Zahlungsansprüche als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat. Die Unternehmereigenschaft des Klägers stand aufgrund der nachhaltigen Ausführung der laufenden Umsätze fest. Die Veräußerung gehörte zum Rahmen des Unternehmens, weil sie in Bezug zur Haupttätigkeit des Klägers als Landwirt stand. Denn der dem Kläger zugewiesene Zahlungsanspruch hatte seine Grundlage in der zum Stichtag ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit und die aus dem Zahlungsanspruch resultierenden Betriebsprämien stellten eine Beihilfe für die landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Der 4. Senat schloss sich insoweit der Rechtsauffassung des BFH im Beschluss vom 25. April 2013 XI B 123/12 (BFH/NV 2013, 1273) an.

Nach Auffassung des 4. Senats stand der Steuerbarkeit der Veräußerung der Zahlungsansprüche nicht entgegen, dass der Kläger die Zahlungsansprüche nicht ausdrücklich seinem Unternehmen zugeordnet hatte. Denn einer Zuordnungsentscheidung bedürfe es nur dann, wenn der Gegenstand nicht bereits seiner Art nach, wie bei gemischt nutzbaren Gegenständen, zum Unternehmensvermögen gehöre. Eine private, nichtunternehmerische Nutzung des Zahlungsanspruches sei aber aufgrund der Koppelung an die Betriebsinhaberschaft sowohl bei der Zuteilung als auch beim Verkauf ausgeschlossen.

Die Steuerbarkeit der Veräußerung stehe auch im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, da die Veräußerung von Zahlungsansprüchen als wirtschaftliche Tätigkeit i. S. dieser Vorschrift anzusehen sei. Die Veräußerung der Zahlungsansprüche unterfalle schließlich nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Veröffentlichung durch das Finanzgericht erfolgte nachträglich aufgrund mehrfacher Anfragen zum Verfahrensausgang.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.02.2016 zum Urteil 2 K 5/12 vom 10.09.2014 (rkr)