GmbH-Geschäftsführer bekommt zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungs-Beiträge nicht erstattet

GmbH-Geschäftsführer bekommt zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungs-Beiträge nicht erstattet

Kernaussage

Wurden Beiträge eines GmbH-Geschäftsführers in die gesetzliche Rentenversicherung zu Unrecht geleistet, ist eine Erstattung nur innerhalb der Verjährungsfristen des Sozialgesetzbuches möglich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Im Übrigen gelten die entrichteten Beiträge als zu Recht geleistet. Ein Statusfeststellungsantrag ist nicht mit einem Antrag auf Erstattung gleichzusetzen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und entrichtete aufgrund der Annahme einer Versicherungspflicht seit 1988 Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Im Dezember 2007 beantragte der Kläger bei der Krankenkasse, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status feststellen zu lassen. Im März 2008 stellte diese fest, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt und damit nicht rentenversicherungspflichtig war. Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung der seit 1988 entrichteten Beiträge. Die Beklagte gab dem Antrag für die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008 statt. Für die Zeit davor scheide jedoch eine Erstattung wegen Verjährung aus. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlor den Rechtsstreit.

Entscheidung

Mit Wirkung zum 1.1.2008 hat der Gesetzgeber in § 26 SGB IV eine Regelung getroffen, wonach Beiträge zur Sozialversicherung auch nach Feststellung über die Beitragsfreiheit nur begrenzt zurückzugewähren sind. Insbesondere verjährt der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist nicht mit einem Erstattungsantrag gleichzusetzen. Erst nach Abschluss der Prüfung kann nämlich feststehen, ob die Beiträge zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurden. Nicht in jedem Fall werden zudem die zu Unrecht gezahlten Beiträge zurückgefordert, denn sie können als freiwillig gezahlte Beiträge bestehen bleiben. Nicht zuletzt hängt die Erstattung von weiteren Voraussetzungen ab, die gesondert zu prüfen sind. Wurden beispielsweise aufgrund dieser Beiträge bereits Leistungen gewährt, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.

Konsequenz

Eine fehlerhafte Statuseinschätzung kann gravierende Folgen haben; unter Umständen wird der Betroffene später mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen konfrontiert. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollte in Zweifelsfällen die Statusfrage vom Rentenversicherungsträger geklärt werden.