Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az. 10 K 4079/16 G) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der Freibetrag von 24.500 Euro für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren ist.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster führte aus, dass der Gewerbesteuermessbetrag nicht an die persönliche, sondern an die sachliche Steuerpflicht anknüpfe. Die atypisch stille Gesellschaft sei als selbständiges Steuerobjekt sachlich gewerbesteuerpflichtig, auch wenn die Klägerin als Inhaberin des Geschäftsbetriebs Steuerschuldnerin bleibe. Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gelte, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb beziehe, sei eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen III R 68/18 anhängig.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.12.2018 zum Urteil 10 K 4079/16 vom 18.10.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 68/18)