Grunderwerbsteuer – Gegenleistung – BFH-Urteil vom 23. November 2022, II R 26/21

Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 23. November 2022 (Az. II R 26/21) entschieden, dass die Grundsätze der Gesamtbetrachtung auch bei der Bestimmung der Gegenleistung im Rahmen der Grunderwerbsteuer anwendbar sind. Im konkreten Fall ging es um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Grundstücksgesellschaft, bei der ein Kaufpreisanteil nicht auf das Grundstück entfiel, sondern auf eine Darlehensforderung. Nach Auffassung des BFH ist der Grundsatz der Gesamtbetrachtung anwendbar, da der Kaufpreisanteil auf die Darlehensforderung unmittelbar im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stand. Der Kaufpreisanteil auf die Darlehensforderung ist somit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.