Grunderwerbsteuer: Hallenboden einer Logistikhalle ist keine Betriebsvorrichtung

Mit Urteil vom 29. August 2018 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Hallenboden einer Logistikhalle keine Betriebsvorrichtung ist, wenn der Boden eine sog. Doppelfunktion hat.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Kaufpreisanteil, der auf einen 50.000 qm großen Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit entfiel, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen war.

Die Betonplatten aus Stahlfaserbeton hatten eine Dicke von 18 cm. Unter dem Boden befand sich eine 30 cm dicke Tragschicht aus verdichtetem Schotter. Als Trennlage zwischen dem Schotter und dem Betonboden war eine doppellagige PE-Folie eingebaut.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Boden eine Betriebsvorrichtung sei. Die Fläche sei mit Einzelfundamenten für Maschinen vergleichbar. Zudem entspreche die starke Eindeckung der Bodenoberfläche den besonderen Platzbefestigungen einer Tankstelle.

Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Der auf den Hallenboden entfallende Kaufpreisanteil entfalle auf ein Gebäudebestandteil und sei daher zu Recht in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen worden.

Der Hallenboden erfülle eine Doppelfunktion, so dass er vorrangig als Gebäudebestandteil zu bewerten sei. Der Boden diene der Umschließung des Gebäudes „Logistikhalle“. Zwar stelle der Boden nicht das Fundament für die umschließenden Wände der Halle dar. Das Gebäude werde aber durch den Hallenboden nach unten vor Witterungseinflüssen abgeschlossen. Die sich unter dem Boden befindende Tragschicht aus verdichtetem Schotter biete keinen hinreichenden Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit. Erst die doppellagige PE-Folie vermittele einen solchen Schutz. Diese Folie allein könne aber keinen ausreichenden Gebäudeabschluss bieten, weil eine Nutzung der Halle als Gebäude ohne die darauf befindliche Betonschicht ausgeschlossen sei. Erst die Folie und die Betonschicht zusammen würden einen hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten.

Der Streitfall unterscheide sich von Fällen, in denen auf einem Fundament ein Spezialfußboden verlegt werde, der ausschließlich einer betrieblichen Nutzung diene.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.10.2018 zum Urteil 7 K 641/18 vom 29.08.2018