Grundsteuer: Frist zur Anzeige von Änderungen am Grundstück und Gebäude endet am 31.03.2025

Alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien sollten beachten, dass wesentliche Änderungen an ihrem Eigentum bis spätestens zum 31.03.2025 beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden müssen. Diese Frist gilt für alle Veränderungen, die bis zum 31.12.2024 eingetreten sind und sich auf die Grundsteuerberechnung auswirken können.

Welche Änderungen sind anzeigepflichtig?

Folgende Änderungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:

  • Bauliche Veränderungen, die die Wohn- oder Nutzfläche beeinflussen, wie:
    • Abriss oder Neubau eines Gebäudes
    • Anbauten, Dachgeschoss- oder Kellerausbau
    • Errichtung von Garagen oder weiteren Nebengebäuden
  • Nutzungsänderungen:
    • Umwandlung von Gewerbeflächen in Wohnraum oder umgekehrt
  • Steuerbefreiungen:
    • Nutzung für steuerfreie Zwecke, z. B. durch eine gemeinnützige Organisation
    • Entfall einer bisherigen Steuerbefreiung durch geänderte Nutzung oder Verkauf
  • Steuervergünstigungen:
    • Beendigung von Förderprogrammen für sozialen Wohnungsbau
    • Aufnahme eines Gebäudes in die Denkmalliste
  • Nachgewiesener niedrigerer Wert:
    • Falls ein Verkehrswertgutachten eine niedrigere Bewertung bestätigt hat, sind Änderungen an den relevanten Faktoren ebenfalls meldepflichtig.

Eigentumsübertragungen

Ein Wechsel des Eigentümerstatus muss dem Finanzamt nur gemeldet werden, wenn die Übertragung nicht auf einem notariellen Kaufvertrag beruht. Dies ist beispielsweise im Erbfall oder durch Schenkung der Fall.

Was muss nicht gemeldet werden?

Es besteht keine Meldepflicht für Änderungen der Wertverhältnisse, die sich im Vergleich zum Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.2022) verändert haben. Dazu gehören unter anderem:

  • Geänderte Bodenrichtwerte
  • Veränderte Mietpreise

Diese Faktoren bleiben bis zur nächsten Hauptfeststellung im Jahr 2029 unverändert.

Wie kann die Meldung erfolgen?

Die Anzeige von Änderungen erfolgt digital über das Online-Portal MeinELSTER. Hier kann entweder eine neue Feststellungserklärung für den Grundbesitzwert abgegeben oder eine sonstige Nachricht an das Finanzamt gesendet werden.

Fazit

Eigentümer sollten sicherstellen, dass sie die Meldefrist zum 31.03.2025 einhalten, um spätere Probleme oder steuerliche Nachteile zu vermeiden. Wer unsicher ist, ob eine Meldung erforderlich ist, sollte sich rechtzeitig steuerlichen Rat einholen.