Handwerker und Putzfrau von der Steuer absetzen

Bund der Steuerzahler NRW informiert über wichtige Änderungen

Kosten für einen Handwerker oder die Putzhilfe können in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit lassen sich ordentlich Steuern sparen. Wegen eines aktuellen Verwaltungsschreibens (LEXinform 5234849) müssen zukünftig ein paar neue Dinge beachtet werden. Steuerzahler sollten sich von den neuen Verwaltungsregeln jedoch nicht verunsichern lassen, rät der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen.

Privatpersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für einen Handwerker oder eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Leistung wird im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt. Hier nimmt es die Finanzverwaltung sehr genau. In einem Schreiben vom 10. Januar 2014 stellt die Verwaltung klar, dass es den Steuerbonus für Arbeiten außerhalb des Grundstücks nicht gibt. Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch bereits anders entschieden. Danach sind auch Kosten für den Winterdienst oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück begünstigt. Der Steuerbonus endet nicht an der Grundstücksgrenze! Weigert sich das Finanzamt, diese Kosten anzuerkennen, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die entsprechenden Verfahren beim Bundesfinanzhof hinweisen (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12).

Ebenfalls neu geregelt wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen. Bisher wurden die Kosten für den Schornsteinfeger komplett als begünstigte Leistung angesehen. Ab diesem Jahr gibt es den Steuerabzug nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau gibt es den Steuerbonus nicht mehr. Aber Achtung: Die Aufteilung gilt erst für Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden! Wer gerade die Einkommensteuererklärung für 2013 anfertigt, kann die Kosten für den Schornsteinfeger 2013 noch ungekürzt eintragen.

Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung zählen Kosten für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal zu den begünstigten Leistungen. Bislang hatte sich die Finanzverwaltung trotz steuerzahlerfreundlicher Urteile geweigert, diese haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Steuer zu berücksichtigen. Jetzt hat sie eingelenkt.

Zu guter Letzt noch ein Tipp vom BdSt: Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt, so das aktuelle Verwaltungsschreiben. Besteht aber bereits ein Haushalt, gibt es den Steuerbonus trotzdem. Daher ist es ratsam, erst in das neue Haus einzuziehen und dann Carport, Garage oder Gartenzaun errichten zu lassen. So können Sie dem Fiskus ein Schnippchen schlagen.

Quelle: BdSt NRW, Pressemitteilung vom 18.02.2014