Keine Verwerfung des Einspruchs als verspätet ohne rechtliches Gehör

Mit Urteil vom 9. Januar 2014 (Az. 3 K 3794/13 Kg) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster klargestellt, dass die Behörde vor einer Entscheidung über einen Einspruch, den sie wegen Verspätung für unzulässig hält, rechtliches Gehör gewähren muss. Dies sei erforderlich, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fristberechnung zu überprüfen bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Verwerfe die Behörde – wie im Streitfall – den aus ihrer Sicht verspäteten Einspruch ohne vorherige Anhörung als unzulässig, verstoße sie gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führe zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2014 zum Urteil 3 K 3794/13 vom 09.01.2014 Newsletter 02/2014